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8. 13.
Die Notizen find nach politischen Gemeinden, und wo solche aus einzelnen Parzellen
bestehen, von einer jeven verselben abgesondert aufzunehmen.
Im Falle der Umfang der politischen Gemeinde mit dem des Marrei-Bezirks nicht bar-
monirt, oder wegen Verschiedenbeit der Confession der Gemeinde-Angehörigen, oder bedeuten-
deren Umfangs der Gemeinde die Familien-Register von verschiedenen Geistlichen geführt
werden, hat der Geistliche des Hauptorts der politischen Gemeinde, und, wenn Geistliche
verschiedener Confessionen sich daselbst befinden, der Geistliche verjenigen Confession, welche
der Zahl ihrer Bekenner nach die überwiegende ist, die Sammlung und Zusammenstellung
der ihm von den betreffenden Geistlichen, von jedem in Beziehung auf seine Parochie, zu
liefernden Notizen zu besorgen und über die richtige Erhebung sämmtlicher Notizen zu A. u.
B. (oben 4&. 2) zu wachen. 4
K 14.
Die nach den voranstehenden Bestimmungen tabellarisch zu verzeichnenden Ergebnisse der
einzelnen politischen Gemeinden mit ihren Parzellen find, von den betreffenden Geistlichen
und den Ortsvorstehern beglaubigt, längstens bis zum 3. Januar des nächstfolgenden Jahres
dem Oberamt zu übergeben, welches sie mit den jährlichen Bevölkerungslisten zu vergleichen
ibre Ueberstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu prüfen und für die Verbesserung
und Ergänzung etwaiger Mängel und Lücken, so wie für die Richtigkeit ver Berechnung
Sorge zu tragen und sämmtliche Listen mit einer tabellarischen Zusammenstellung des Be-
zirkes unfehlbar bis zum 18.Januar dem statistisch-topographischen Bürcau vorzulegen hat 7).
8. 15.
Die jährlichen Listen über den Gang der Bevölkerung find künftig gleichfalls auf den
3. December, auch im laufenden Jahre, nach den bisherigen Bestimmungen aufzunehmen, am
3. Januar dem Oberamt zu übergeben und von diesem am 19. Januar dem statistisch-topo-
graphischen Büreau vorzulegen. In denselben ist künftig, in der Rubrik: „Bemerkungen“
mit Unterscheidung der Geschlechter anzugeben: wie groß jeden Orts die Anzahl derjenigen
Individuen je nach dem neuesten Stande ist, welche zur Aufnahme in die nach §#. 2, 6 u. 7
neugebildete Rubrik III. a. u. b. bestimmt sind.
* *
*
Die geistlichen und weltlichen Ortsbehörden haben sich nun nach Vorstehendem zu achten
die Vorbereitungen zu einer richtigen und genauen Erhebung der Bevölkerung sogleich zu
beginnen, über die Mittel, die hiezu erforderlichen Notizen mit möglicher Vollständigkeit und
ohne große Belästigung der Ortseinwohner zu erhalten, sich zu berathen, und die Listen selbst
mit pflichtmäßiger Sorgfalt abzufassen.
Stuttgart den 12. Oktober 1846.
Schlayer. Gärttner.
6% Anmerkung. Gedruckte Tabellen zu diesen Listen find in der Arnold'schen Druckerei in Stuttgart für 3 kr.
das Exemplar zu haben.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.