Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Auslieferung einleitet, der auswärtigen Stelle, an welche die Auslieferung erfolgt, den Er- 
satz der durch den Ausgelieferten veranlaßten baaren Auslagen für Haft, Verpflegung, Trans- 
port u. s. f. anzusinnen. 
Ist die Ersatz-Verbindlichkeit nicht in einem unzweideutigen Vertrage begründet, oder 
finden sonstige Zweifel statt; so ist vor der Auslieferung von ver betreffenden auswärtigen 
Bebörde die Zusicherung der Kosten-Vergütung zu verlangen. 
KC. 6. 
Wenn die Auslieferung oder Ausweisung eines Ausländers im Interesse des diesseitigen 
Staats aus polizeilichen Gründen erfelgt; so ist die Anforderurg eines Kostenersatzes unstatt- 
haft. Dieses ist auch dann der Fall, wenn mit der freiwilligen Ausweisung ein Ausliefe- 
rungsgesuch einer auswärtigen Behörde zusammentrifft. 
. 7. 
Zum Zweck der Berechnung der Kosten des Transports ist folgendes Verfahren zu be- 
obachten. Der Polizeibehörde, bei welcher der Transport beginnt, ist von der die Ausliefe- 
rung einleitenden Behörde davon Nachricht zu geben, daß die Auslieferung gegen Ersatz der 
Kosten stattfindet; wo die Polizeibehörde selbst die Auslieferung anordnet, hat sie selbst von 
Amtswegen hierauf Rücksicht zu nehmen. Sofort wird dem Transportschein ein Verzeichniß 
der durch den Transport verursachten Koslen beigelegt, in dessen Eingang die Behörde, welche 
die Auslieferung verfügt hat, die auswärtige Stelle, an welche die Auslieferung erfolgt, 
und der Grund der Auslieferung angegeben ist. Dieses Verzeichniß wird von Station zu 
Station durch den Eintrag der betreffenden Transportkosten nach Maaßgabe der Instruktion 
vom 28. Juni 1824 ausgefüllt. Eine Belohnung für die Begleitungs-Mannschaft ist nur 
dann aufzunehmen, wenn dieses, wie in dem Vertrag mit den Schweizer Cantonen vom 
15. Februar 1826, besonders stipulirt ist. Jeder Eintrag ist von der Polizeibehörde der 
Station zu beglaubigen. Die Aussichtsbehörde der Gränzstation schließt das Verzeichniß ab 
und sendet dasselbe an die Bebörde, welche die Auslieferung verfügte, zurück. Im Uebrigen 
werden diese Transportkosten ganz wie sonst behandelt, und von der Staatskasse beqahlt. 
Nur ist in dem Gefangenen-Transport-Register jeder Station unter der Nubrik „Bemerkun- 
gen“ zu setzen: „von dem K. Oberamtsgerichte (oder Oberamte u. f. f.) N.N. an das 
K. Baperische Lanvgericht N. N. (oder wie sonst die auswärtige Stelle heißt) ausgelieferter 
Verbrecher (Deserteur.)“
	        
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