Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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II., 
Uebereinkunft 
zwischen 
den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, 
wegen 
des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an 
den Zollverein. 
Artikel 1. 
Seine Majestät der König von Hannover treten, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen 
Hobeitsrechte in Gemäßheit der im Hauptoertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung, 
mit nachbenannten Gebietstheilen: 
1) dem Amte Polle, 
2) der Stadt Bodenwerder, 
3) einem Theile des Amts Fallersleben, südlich von dem Wege, welcher von Wolfs- 
burg über Mörse nach Flechtorf führt, und zwar die Ortschaft Mörse mit ein- 
geschlossen, 
4) den Ortschaften Walle, Harrbüttel, Bechtsbüttel, Wendebrück, nebst der Wenden- 
und Frickenmühle, Amts Gifhorn; 
5) den Ortschaften Croya und Zicherie nebst Kaiserswinkel, Amts Knesebeck; 
6) den Ortschaften Ohrum, Dorstadt und Heiningen, Amts Wöltingerode; 
7) den Ortschaften Kl. Lafferde und Lengede, Amts Peine, und 
8) dem Brockenkruge und Oderbrück auf dem Harze 
dem Zollvereine bei. 
Die Zoll= und Steuervereins-Grenzen an den abgetretenen Landestheilen sollen, den 
Bedürfnissen der Abgaben-Controle und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu er- 
nennende Commissarien festgestellt werden.
	        
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