Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König von Hannover, mit Auf- 
bebung der gegenwärtig in den gedachten Landestheilen über Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst 
die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung 
mit den in den Herzoglich Braunschweigschen, dem Zollvereine angeschlossenen Landestheilen 
zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarisen, Verordnungen und sonstigen ad- 
ministrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife 
und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach venen die Unterthanen oder 
Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Hannover zur 
öfsentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen Bestimmungen, 
welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Hannoverschen Landestheilen 
zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Hannoverschen 
Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den 
zum Zollvereine gehörigen Braunschweigschen Landestheilen allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Zollvereins und den 
in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheilen auf, und es können alle Gegen- 
stände des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befind- 
lichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vor- 
behalte: 
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, 
imgleichen der Kalender, nach Maßgabe der Art. 5 und 6); 
b) der im Inneren des Zollvereins mit einer Sieuer belegten inländischen Erzeugnisse 
nach Maßgabe des Art. 7, und 
) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem ver contrahirenden 
Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Maente) nicht nachgemacht oder einge-
	        
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