Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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2. Rucksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen König— 
lich Hannoverschen Landestheilen und in den angrenzenden Landen des Zollvereins, und der 
daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden die hiebei speciell 
betbeiligten Regierungen sich über Maßregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst be- 
seitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in sämmtlichen zu 
dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder 
Beschränkungsgesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. 
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 8. Mai 1841 getroffenen 
Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten 
theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch ge- 
wisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Commünen oder 
Corporationen gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden 
auch in den laut Art. 1 an den Zollverein anzuschließenden Hannoverschen Gebietstheilen 
Anwendung erhalten. 
Artikel 8. 
Seine Majestät der König von Hannover schließen Sich für Allerhöchst Ihre mehr- 
gedachten Landestheile den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins 
wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers ge- 
troffen sind. - 
Artikel 9. 
Von den Unterthanen in den anzuschließenden Königlich Hannoverschen Landestheilen, 
welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit 
suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft 
treten wird, kelne Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Ge- 
werbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen find. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenen Landestheilen, welche blos 
für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigen, welche 
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, 
wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben
	        
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