Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend den zeitlichen zollfreien Einlaß von Getreide in das Königreich. 
Zu Folge höchster Ermächtigung wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei 
dem gegenwärtigen Stande der Fruchtpreise, nach Maaßgabe einer bestehenden, von einigen 
andern Vereins-Regierungen bereits in Anwendung gesetzten Bestimmung des Zollvereinigungs- 
Vertrags, ausländisches Getreide, als: Waizen, Spelz oder Dinkel, Gerste, Hafer, Heide- 
korn oder Buchwaizen und Roggen bis auf Weiteres frei vom Eingangszolle im das König- 
reich eingelassen werden wird. 
Stuttgart den 20. Februar 1846. Gärttner. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die in der zweiten Boldungsklasse stehende Oberamterichtersstelle 
in Cannstatt haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshof in Eßlingen zu 
melden. » 
2) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines Ephorus des evangelischen Seminars 
in Urach haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Studienrathe vorschriftmäßig zu 
melden. Neben den Obliegenheiten eines Vorstandes hat ver Ephorus als erster Lehrer 
der Anstalt wöchentlich fünf Unterrichtsstunden zu geben. Das Einkommen der Stelle berech- 
net sich zu 1559 fl. 30 kr. neben Amtswohnung. 
3) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Kleinas pach, Dekanats Marbach, welche 
im Mutterorte 741 und in 11 Filialien, von denen das 1 Stunde entfernte Allmersbach 
eine eigene Schule, keines aber eine eigene Kirche hat, 1122 Kirchengenossen zählt, werden 
aufgefordert, binnen vier Wochen bei dem evangelischen Confistorium vorschriftmäßig sich zu melden. 
Das Einkommen derselben ist in Preisen des Sportelgesetzes auf 1082 fl. berechnet, wobei 
Verwandlung der ungeeigneten Theile vorbehalten bleibt, welcher sich der künftige Geistliche 
nach den Bestimmungen der Ober-Kirchenbehörde zu unterwerfen hat. # 
4) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Oedenwaldstetten, Dekanats Münfingen, 
welche 340 Kirchengenossen zählt, und deren verwandeltes Einkommen über Abzug von 40 fl. 
zum geistlichen Besoldungs-Verbesserungsfonds auf 984 fl. in Preisen des Sportelgesetzes be- 
rechnet ist, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Conststorium vorschriftmäßig 
zu melden.
	        
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