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Die Bildungskosten werden den Zöglingen des Volks-Schullehrerstandes auch ferner
durch Verleihung von Stipendien möglichst erleichert werden.
Uebrigens bezieht man sich auf die Verordnung vom 21. März 1845 (Reg. Blatt S. 120),
auf die Bekanntmachung vom 20. März 1844 (Reg. Blatt S. 207) und die Vorschriften
vom 20. Februar 1827 (Reg. Blatt S. 82) und 12. März 1828 (Reg. Blatt S. 168).
Stuttgart den 13. Februar 1846. Linden.
-P) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung dersenigen Schulamtszöglinge, welche zur
ersten Dienstprüsung (Lehrgehülsen-Prüfung) zugelassen werden wollen.
Unter Beziehung auf die Verordnung vom 21. März 1845 (Reg. Blatt S. 122) wird
erinnert, daß diejenigen Schulamtszöglinge, welche die vierjährige Bildungszeit außerhalb des
Schullehrer-Seminars in Gmünd vollendet haben und zur ersten Dienstprüfung (Lehrge-
bülfen-Prüfung zugelassen werden wollen, ihre Eingaben dem vorgesetzten Bezirks-Schulauf-
seher bis zum 15. März zu übermachen haben, der sie noch vor dem 1. April an die Ober-
Schulbehörde einzusenden hat.
Die Zöglinge der mit dem Waisenhaus in Weingarten verbundenen Bildungsanstalt
haben ihre Eingaben auf den gleichen Termin unmittelbar durch den Oberinspektor an die
Ober-Schulbehörde gelangen zu lassen.
Stuttgart ven 13. Februar 1846. Linden.
3. Des K. Studienraths.
Bekanntmachung, betreffend die Theilnahme der Lehrer an lateinischen und Rcalschulen
an den Verhandlungen der Kirchenkonvente in Schulangelegenheiten.
Mit Beziehung auf die Bekanntmachung des K. Studienraths vom 109. Februar 1823
(Reg. Blatt S. 231 ff.) und auf den Art. 75 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836
(Reg.Blatt S. 515) wird andurch bestimmt, daß zu den Verhandlungen der Kirchenkonvente
in Angelegenhelten der nicht unter der unmittelbaren Aufsicht des K. Studienrathes stehenden
lateinischen und Real-Lehranstalten,
a) der erste, und wenn nur Ein Lehrer an einer lateinischen oder Realschule angestellt
ist, der einzige Lehrer derselben jedesmal, und
b) auch die übrigen ordentlichen Lehrer derselben Anstalten, so oft es sich entwerer von
besonderen Angelegenheiten ihrer Schulabtheilung oder von allgemeinen dir ganze