Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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1) an baaren Reisemitteln 200 Franken (zu 28 kr.) von jever Person über 15 Jahren 
und 150 Franken von Kindern bis zu 15 Jahren vorzuzeigen im Stande find, 
(Säuglinge bleiben außer Berechnung), oder 
2) welche im Besitz von Transportverträgen sind, nach welchen ein geeignetes Hand- 
lungshaus oder dessen Agenten in Deutschland, sowohl die Ueberschiffung nach einem 
überseeischen Hafen, als auch die Verköstigung und Verpflegung der Auswanderer 
während der Reise durch das Königreich Belgien bis zu ihrer Einschiffung in Ant- 
werpen übernommen haben. 
Die K. Bezirksämter werden angewiesen, vorstehende Anordnung der K. Belgischen 
Regierung ungesäumt zur Kenntniß ihrer Amtsuntergebenen zu bringen, und Auswanderungs- 
lustigen, welche ihren Weg über Belgien nehmen wollen, die Auswanderungspässe nur in 
dem Falle auszustellen, wenn sie sich über die Erfüllung obenstehender Bedingungen ausge- 
wiesen haben. 
Stuttgart den 24. März 1847. Schlayer. 
2. Desevangelischen Consistorium. 
Stand der geistlichen Wittwenkasse auf den 30. Juni 1845. 
Nachdem die Rechnung der geistlichen Wittwenkasse vom 1. Juli 1814 revidirt und 
justificirt ist, wird unter Beziehung auf das Regierungsblatt von 1845, S. 453 folgende 
Uebersicht über den Stand derselben am 30. Juni 1845 bekannt gemacht. 
I. Berechnung der Vermögens-Zunahme vom 1. Juli 1844 
4 bis 30. Juni 1845. 
Das Vermögen bestand: 
am 30. Juni 1844 in am 30. Juni 1845. 
Capitaltiin 31380302 fl. 369377k. 33409037 fl. 0 kr. 
Ausständen 2,961 fl. 32232. 3, 729 fl. 52 kr. 
Zahlungsvorschüssen 0 
Cassenbestand 1099706 fl. 377 kr. 74 fl. 13 kr. 
—:. 336,060 fl. 45 kr. —: 3353),241 fl. 11 kr1
	        
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