Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

135 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Einschärfung der im §. 10 der revidirten Mühlordnung vom 
7. Oktober 1840 gegebenen Bestimmung wegen des Mahlens auf das Gewicht. 
Nach der Ministerial-Verfügung, betreffend die innere Einrichtung und den Betrieb 
der Getreidemühlen vom 7. Oktober 1840, f. 10 haben die Gemeinden dafür zu sorgen, 
daß überall, wo es die Mahlgäste begehren, das Abwägen der Früchte und des Mehls 
an die Stelle des Messens treten kann, und sie haben zu dem Ende richtige Frucht= und 
Meblwagen mit eisernen gepfechteten Gewichten zur Abwägung eines Scheffels Kernen oder 
Mehl auf ihre Kosten anzuschaffen, wo sofort dem Müller obliegt, das Abwägen unter 
Beihülfe des Kunden zu verrichten. 
Dem Vernehmen nach wird jevoch von dem Gewichtsmaaße, ungeachtet dasselbe für 
die Mahlgäste entschievene Vortheile vor dem kubischen Maaße hat, in sehr vielen Mühlen 
des Landes darum noch kein Gebrauch gemacht, weil Zweisel darüber vorwalten, ob der 
Antrag auf Aufstellung einer Frucht= und Mehlwage von allen Mahlgästen oder doch von 
dem größeren Theile derselben ausgehen müsse, um eine Verpflichtung der Gemeinde zur 
Anschaffung einer solchen Wage zu begründen? 
Da schen der Punkt 69 der alten Mühlordnung vom 10. Januar 1720 und das 
Generalreseript vom 17. September 1761 (Reyscher, Regierungsgesetze Bd. 3, S. 794) 
jedem Mahlkunden das Recht geben, von dem Müller das Mahlen auf das Gewicht zu ver- 
langen, und da bei der Revision dieser Bestimmungen im Jahr 1840 vie Absicht nicht dahin 
gegangen ist, dieses Recht ver Mahlkunden zu beschränken, so sind jene Zweifel nicht ge- 
gründet und die Gemeinden zur Aufstellung von Frucht= und Mehlwagen für den öffent- 
lichen Gebrauch schon dann verpflichtet, wenn diese Einrichtung auch nur von einer Minder- 
zahl von Mahlgästen verlangt wird. 
Die Bezirks-Polizeiämter werden daher angewiesen, die Gemeinden auf die Klage von 
Betheiligten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit anzuhalten, auch haben sie die Ruggerichte 
dazu zu benützen, um die vießfälligen Wünsche der Gemeinde-Angehörigen kennen zu lernen 
und dahin zu wirken, daß das Mahlen auf das Gewicht, welches für die Mahlkunden das 
geeignetste Mittel ist, um sich einer möglichst vollständigen Ablieferung des Mahlerzeugnisses 
zu versichern, überall, wo das Bedürfniß dazu sich kund gibt, möglich gemacht werde. 
Stuttgart den 22. März 1847. Schlayer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.