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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Einschärfung der im §. 10 der revidirten Mühlordnung vom
7. Oktober 1840 gegebenen Bestimmung wegen des Mahlens auf das Gewicht.
Nach der Ministerial-Verfügung, betreffend die innere Einrichtung und den Betrieb
der Getreidemühlen vom 7. Oktober 1840, f. 10 haben die Gemeinden dafür zu sorgen,
daß überall, wo es die Mahlgäste begehren, das Abwägen der Früchte und des Mehls
an die Stelle des Messens treten kann, und sie haben zu dem Ende richtige Frucht= und
Meblwagen mit eisernen gepfechteten Gewichten zur Abwägung eines Scheffels Kernen oder
Mehl auf ihre Kosten anzuschaffen, wo sofort dem Müller obliegt, das Abwägen unter
Beihülfe des Kunden zu verrichten.
Dem Vernehmen nach wird jevoch von dem Gewichtsmaaße, ungeachtet dasselbe für
die Mahlgäste entschievene Vortheile vor dem kubischen Maaße hat, in sehr vielen Mühlen
des Landes darum noch kein Gebrauch gemacht, weil Zweisel darüber vorwalten, ob der
Antrag auf Aufstellung einer Frucht= und Mehlwage von allen Mahlgästen oder doch von
dem größeren Theile derselben ausgehen müsse, um eine Verpflichtung der Gemeinde zur
Anschaffung einer solchen Wage zu begründen?
Da schen der Punkt 69 der alten Mühlordnung vom 10. Januar 1720 und das
Generalreseript vom 17. September 1761 (Reyscher, Regierungsgesetze Bd. 3, S. 794)
jedem Mahlkunden das Recht geben, von dem Müller das Mahlen auf das Gewicht zu ver-
langen, und da bei der Revision dieser Bestimmungen im Jahr 1840 vie Absicht nicht dahin
gegangen ist, dieses Recht ver Mahlkunden zu beschränken, so sind jene Zweifel nicht ge-
gründet und die Gemeinden zur Aufstellung von Frucht= und Mehlwagen für den öffent-
lichen Gebrauch schon dann verpflichtet, wenn diese Einrichtung auch nur von einer Minder-
zahl von Mahlgästen verlangt wird.
Die Bezirks-Polizeiämter werden daher angewiesen, die Gemeinden auf die Klage von
Betheiligten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit anzuhalten, auch haben sie die Ruggerichte
dazu zu benützen, um die vießfälligen Wünsche der Gemeinde-Angehörigen kennen zu lernen
und dahin zu wirken, daß das Mahlen auf das Gewicht, welches für die Mahlkunden das
geeignetste Mittel ist, um sich einer möglichst vollständigen Ablieferung des Mahlerzeugnisses
zu versichern, überall, wo das Bedürfniß dazu sich kund gibt, möglich gemacht werde.
Stuttgart den 22. März 1847. Schlayer.