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d) Bekauntmachung, betreffend das Erlöschen der Vollmacht des resignirten Notars Stä hlen
in Heilbronn, als Agenten der Gesellschaft zum Schutze und zur Beförderung deutscher
Auswanderer nach Amerika, Firma F. Outendirk und Comp. in Antwerpen.
Nach einer Anzeige des resignirten Notars Stählen in Heilbronn hat sich die Gesell-
schaft zum Schutze und zur Beförderung der Auswanderer nach Amerika, Firma F. Outen-
dirk und Comp. in Antwerpen, aufgelöst, und ist in Folge dessen die von ihr auf den ge-
dachten Notar Stählen ausgestellte Vollmacht zu Abschließung von Schiffsaccorden mit Aus-
wanderern (Bekanntmachung vom 27. März d. J. Reg Blatt S. 119) erloschen.
Dieß wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von Stählen
für Rechnung der genannten Gesellschaft bis daher abgeschlossenen Verträge in Wirksamkeit
bleiben, daß aber Stählen von setzt an blos noch zu Abschließung von Schiffsaccorden für
eigene Rechnung ermächtigt ist.
Stuttgart den 5. April 1847. Schlayer.
# Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für die Richtigstellung der Medieinal-Gewichte.
Da die durch die Ministerial-Verfügung vom 14. December 1824 (Reg. Blatt S. 939)
festgesetzten Gebühren für die Richtigstellung der Medicinal-Gewichte dem damit verbundenen
Aufwand an Zeit und Mühe nicht entsprechen, so sind dieselben auf acht und vierzig Kreu-
zer für die Regulirung und Pfechtung und auf vier und zwanzig Kreuzer für die Contro-
lirung je von einer ein Viertel-Pfund mit 35 Stücken enthaltenden Gewichts-Schachtel er-
höht worden; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 5. April 1847. « Schlayer.
1) Verfügung in Betreff der Ausstellung von Pässen für die nach Ungarn oder Siebenbürgen
reisenden Württembergischen Unterthanen.
Von der K. K. Oesterreichischen Gesandtschaft vahier ist die Mittheilung gemacht wor-
den, daß sie angewiesen seye, diejenigen zur Reise nach Ungarn oder Siebenbürgen
bestimmten Pässe Württembergischer Unterthanen, welche das Recht verleihen ollen,
sich nach einem Niederlassungsorte umsehen zu dürfen, mit dem gesandtschaft-
lichen „Eingesehen“ nur in dem Falle zu versehen, wenn auf denselben amtlich beurkundet
is, daß der Reisende sich über vie zur Hin= und Röäckreise nsthigen Geldmittel ausgewiesen
babe.