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Indem dieß zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden die Oberämter angewiesen,
vergleichen Pässe künftig nur dann auszustellen, wenn die darum nachsuchende einzelne Person
den Besitz von mindestens achtzig Gulden Reisegeld nachgewiesen hat. Wollen Individuen
die Reise mit ihren Familien unternehmen, so ist der Nachweis eines gleichen Betrage
für jedes Familien-Mitglied, das mitgenommen werden will, welchen Alters und Ge-
schlechts es auch ist, erforderlich.
Auf den Pässen ist jevesmal zu bemerken, vaß der Inhaber das nöthige Reisegeld zur
Hin= und Rückreise besitze.
In Betreff der Ausstellung von Reisepässen an Auswanderer nach Ungarn und
Siebenbürgen hat es bei der diesseitigen Verfügung vom 27. Juli v. J. (Reg. Blat# S. 350
und 357) sein Verbleiben.
Stuttgart den 7. April 1847. Schlayer.
4) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung eines Erfindungs-Patents an den Geomcter Killian
in Mochingen.
Vermäöge höchster Entschließung vom 7. d. M. haben Seine Königliche Majc.
stät dem Geometer Killian in Plochingen auf eine von ihm erfundene Straßenreinigungs-
Maschinc ein Erfindungspatent auf die Dauer von zehn Jahren gnädigst verliehen; was hie-
mit, unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der revidirten Gewerbeordnung und auf das
Gesetz vom 29. Juni 1842, öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 9. April 1847. Schlaper.
h) Bekanmmachung, betressend die Verleihung eines Erfindungspatents an Carl Wilhelm Geißler
in Berg. Q„
Vermöge höchster Entschließung vom 7. d. M. haben Seine Königliche Maiestä
rem Carl Wilhelm Geißler in Berg auf die Herstellung von transparenten Bildern nach
Art von Lithophanien und Glasgemälden ein Erfindungspatent auf die Dauer von fünf Jah-
ren gFnädigst verliehen; was hiemit, unter Beziehung auf den slebenten Abschnitt der revidirten
Gewerbeordnung und auf das Gesetz vom 29. Juni 1842, öffemtlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 9. April 1847. Schlayer.
1) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung eines Einführungs-Patents an die Direktion
der Maschinenfabrik und Eisengieherei zu Darmstadt.
Vermäge höchster Entschließung vom 7. d. M. haben Seine Königliche Majestä