Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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s) die Verpflichtung des inländischen Schiffsunternehmers oder des im Lande bestellten 
Hauptagenten eines Ausländers, in Beziehung auf alle im Lande, oder wenn der 
Auswandernde ein Württemberger ist, auch in Beziehung auf die im Auslande zwi- 
schen demselben Auswanderer und demselben Schiffsunternehmer oder Hauptagenten, 
oder den ausländischen Principalen des Letzteren abgeschlossenen Verschiffungs-Ver- 
träge vor den Württembergischen Gerichten Recht zu geben, und auf Einreden, 
welche auf etwaige im Auslande geschlossene spätere, den vorstehenden Bestimmungen 
zuwiderlaufende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht zu leisten. 
Die Unterwerfung unter den Ausspruch der Württembergischen Gerichte ist je- 
doch nur eventuell, sofern die während der Reise, namentlich in den Seestädten 
etwa entstehenden Streitigkeiten nicht durch die Vermittlung des betreffenden König- 
lichen Gesandten oder Censuls gütlich beigelegt oder durch ein sogleich zu berufendes 
Schiedsgericht, zu welchem von dem Schiffsunternehmer, von dem Auswanderer und 
dem betreffenden Königlichen Gesandten oder Consul je Ein Mitglied zu ernennen 
ist, auf kürzerem Wege entschieden werden können. « « 
4) Die Duplikate der abgeschlossenen Verträge müssen von dem Schiffsmäckler oder 
dessen Agenten sorgfältig aufbewahrt und der Polizeibehörde auf Verlangen zu jeder Zeit 
zur Einsicht vorgelegt werden. 
5) Für vie richtige Erfüllung der den Auswanderern gegenüber übernommenen Ver- 
pflichtungen hat der Schiffsmäckler oder der ausgestellte Hauptagent vurch Bürgschaft oder 
andere genügende Sicherbeitsmittel eine Caution in dem nach den obwaltenden Verhältnissen 
festzusetzenden Betrage zu bestellen. 
8. 5. 
Die Transport-Unternehmer und deren Agenten sind bei ihrer Bestellung auf die be- 
stehenden gesetzlichen Verbote in Absicht auf betrügliches Verleiten und Anwerben zum Aus- 
wandern ausdrücklich hinzuweisen und für gewissenhafte Beobachtung derselben strenge verant- 
wortlich zu machen. 
S. 6. 
Die ertheilte Ermächtigung zu diesem Geschäftsbetrieb ist jever Zeit widerruflich und 
wird insbesondere denjenigen Mäcklern und Agenten entzogen werden, welche zu gegründeten 
Beschwerden über ihre Geschäftsführung Veranlassung geben.
	        
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