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s) die Verpflichtung des inländischen Schiffsunternehmers oder des im Lande bestellten
Hauptagenten eines Ausländers, in Beziehung auf alle im Lande, oder wenn der
Auswandernde ein Württemberger ist, auch in Beziehung auf die im Auslande zwi-
schen demselben Auswanderer und demselben Schiffsunternehmer oder Hauptagenten,
oder den ausländischen Principalen des Letzteren abgeschlossenen Verschiffungs-Ver-
träge vor den Württembergischen Gerichten Recht zu geben, und auf Einreden,
welche auf etwaige im Auslande geschlossene spätere, den vorstehenden Bestimmungen
zuwiderlaufende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht zu leisten.
Die Unterwerfung unter den Ausspruch der Württembergischen Gerichte ist je-
doch nur eventuell, sofern die während der Reise, namentlich in den Seestädten
etwa entstehenden Streitigkeiten nicht durch die Vermittlung des betreffenden König-
lichen Gesandten oder Censuls gütlich beigelegt oder durch ein sogleich zu berufendes
Schiedsgericht, zu welchem von dem Schiffsunternehmer, von dem Auswanderer und
dem betreffenden Königlichen Gesandten oder Consul je Ein Mitglied zu ernennen
ist, auf kürzerem Wege entschieden werden können. « «
4) Die Duplikate der abgeschlossenen Verträge müssen von dem Schiffsmäckler oder
dessen Agenten sorgfältig aufbewahrt und der Polizeibehörde auf Verlangen zu jeder Zeit
zur Einsicht vorgelegt werden.
5) Für vie richtige Erfüllung der den Auswanderern gegenüber übernommenen Ver-
pflichtungen hat der Schiffsmäckler oder der ausgestellte Hauptagent vurch Bürgschaft oder
andere genügende Sicherbeitsmittel eine Caution in dem nach den obwaltenden Verhältnissen
festzusetzenden Betrage zu bestellen.
8. 5.
Die Transport-Unternehmer und deren Agenten sind bei ihrer Bestellung auf die be-
stehenden gesetzlichen Verbote in Absicht auf betrügliches Verleiten und Anwerben zum Aus-
wandern ausdrücklich hinzuweisen und für gewissenhafte Beobachtung derselben strenge verant-
wortlich zu machen.
S. 6.
Die ertheilte Ermächtigung zu diesem Geschäftsbetrieb ist jever Zeit widerruflich und
wird insbesondere denjenigen Mäcklern und Agenten entzogen werden, welche zu gegründeten
Beschwerden über ihre Geschäftsführung Veranlassung geben.