Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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gruben sind von der mit dem Preisrichteramt beauftragten Centralstelle des landwirthschaft- 
lichen Vereins zuerkannt worden, und zwar: 
1) ein Preis von 50 fl. 
vem Gutsbesitzer Ulrich Döbele, von Baum-Erlenbach, Oberamts Oehringen, 
2)) Preise von je 40 fl. 
den Gemeinden Echterdingen und Möhringen, Oberamts Stuttgart, 
3) ein Preis von 30 fl. 
ver Gemeinde Zillhausen, Oberamts Balingen. 
Um der Einführung der Wasserröste eine immer größere Verbreitung zu verschaffen, 
werden zu Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Masestät vom 7. d. M. 
für neue im Jahr 1847 hergestellte Röstegruben wiederum folgende Preise aus der Staats- 
kasse ausgesetzt: 
zwei Preise je zu 50 fl. 
zwei Preise je zu 40 fl. 
zwei Preise je zu 30 fl. 
Die Bevingungen der Preisebewerbung sind folgende: 
1) Die Grube, für welche ein Preis nachgesucht werden will, muß in regelmäßiger 
Form und vollkommen wasserhaltend angelegt seyn; die Wände sind mit gutem Gemauer 
oder mit einer Vertäferung aus Dielen oder Balken zu versehen; die Sohle aber ist ent- 
weder mit Steinen zu pflastern oder mit Dielen oder Balken zu belegen. 
Gruben mit einer Sohle von Kies werden zwar, wenn die Kiesbedeckung wenigstens 
eine Dicke von einem balben Fuß hat, von der Preisbewerbung nicht ausgeschlossen, jedoch 
den vorbin bezeichneten nachgestellt. 
2) Die Tiese muß 54 bis 6 Schuhe und der Flächengehalt der Sohle mindestens 
144 Quadratschuhe betragen, so daß ungefähr 14 Centner Flachsstengel aufrecht gestellt 
Raum in der Grube finden können. 
Gruben von größerem Gehalte, die somit einen ausgedehnteren und allgemeineren Ge- 
brauch zulassen, werden bei sonst gleicher Preiswürdigkeit kleineren vorgezogen. Sind sie 
durch Zwischenmauern in kleinere Behälter abgetheilt, veren jeder unabhängig vom andern 
gefüllt und entleert werden kann, so daß die Benützung vurch verschiedene Flachsbesttzer gleich- 
zeitig möglich wird, so erhöht dieser Umstand die Preiswürdigkeit. 
3) Die Grube muß mit reinem weichen, namentlich von Eisentheilen freien Wasser
	        
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