Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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B8)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  bes  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  und  die  gegenseitige  Befreiung  der  Handels-Reisenden
von  der  Patentsteuer  im  Zollverein  und  im  Königreiche  Belgien.

Zur  Ausführung  des  Artikels  16  Absatz  2  des  Schifffahrts-,  und  Handels-Vertrages
zwischen  dem  Zollvereine  und  dem  Königreiche  Belgien  vom  1.  September  1844,  betreffend
die  Patentsteuer  der  Handels-Reisenden  in  den  beiderseitigen  Staaten,  sind  mit  der  K.  belgischen
  Regierung  folgende  Bestimmungen  verabrevet  worden:

1)  Fabrikanten  und  Kaufleute,  so  wie  deren  Handels-Reisende  aus  einem  der  contrabirenden
  Staaten,  welche  in  ihrem  Heimathlande  in  einer  vieser  Eigenschaften  die  Gewerbe-Steuer
  bezahlt  oder  bei  der  zuständigen  Behörde  ihre  Anmeldung  abgegeben  haben,  können,
ohne  in  andern  Staaten  irgend  einer  Gewerbe-Steuer  (Patent-Abgabe)  unterworfen  zu  werden,
  daselbst

a)  für  die  Bedürfnisse  ihres  Gewerbs-Zweiges  Ankäufe  machen,  und

b)  mit  oder  ohne  Waarenmuster  Bestellungen  aufsuchen,  ohne  jedoch  Waaren  mit  sich

fübren  zu  dürfen  (Art.  139  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung).
2)  Zum  Beweise,  daß  das  Recht,  den  einen  oder  den  andern  der  vorgedachten  Gewerbszweige
  zu  betreiben,  erworben  sey,  soll
bezüglich  der  Unterthanen  des  Zollvereins:  die  Vorzeigung  eines  für  das  laufende
Jahr  gültigen  Gewerbs-Zeugnisses,  nach  dem  anliegenden  Muster  unter  A  (für
Fabrikanten  und  Kaufleute)  und  unter  B  (für  Handelsreisende),  so  wie
bezüglich  der  belgischen  Unterthanen:  die  Vorzeigung  eines  für  das  laufende  Jahr
gültigen  Patent-Certifikats  nach  dem  beiliegenden  Muster  unter  Ziffer  1

angesehen  werden.

3)  Die  in  Ziffer  2  gedachten  Urkunden  werden  die  Personen-Beschreibung  und  die
Namens-Unterschrift  des  Inhabers  enthalten  und  mit  dem  Stempel  oder  Siegel  derjenigen
competenten  Behörde,  welche  sie  ausgesertigt  hat,  versehen  werden.

4)  Gegen-Vorzeigung  einer  in  vorgedachter  Form  ausgestellten  Urkunde  für  das  laufende
Jahr  soll  den  Unterthanen  des  einen  Staats,  welche  daselbst  eines  oder  mehrere  der  in
Ziffer  1  Absatz  1  erwähnten  Gewerbe  ausüben  und  welche  im  andern  Staate  die  in  den
Nummern  1  und  2  der  gedachten  Ziffer  bezeichneten  Handels-Geschäfte  betreiben  wollen,
hier,  nachdem  ihre  Iventität  anerkannt  seyn  wird,  von  der  competenten  Behörde,  und  zwar