Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Außerdem unterliegt die Uebertretung der obigen Bestimmungen polizeilicher Bestrafung 
nach Maaßgabe des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839. 
8. 7. 
Sämmtliche Polizei-Behörden werden angewiesen, die Beobachtung der vorstehenden 
Anordnungen strenge zu überwachen und gegen etwaige Verfehlungen wider dieselben sogleich 
auf die geeignete Weise einzuschreiten. 
Stuttgart den 11. Januar 1847. Schlayer. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte PMarrei Trossingen, Dekanats Tuttlingen, welche 
2075 Kirchengenossen zählt und mit einem Einkeommen von 1423 fl. verbunden ist, vessen 
Verwandlung der Oberkirchenbehörde jeder Zeit zusteht, haben sich binnen vier Wochen bei 
dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. In den nächsten Jahren wird 
ein neues Pfarrhaus gebaut werden, der künftige Paarrer hat aber bis zu dessen Her- 
stellung noch das alte Haus zu bewohnen. 
2) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Grünthal, Dekanats Freuvenstadt, welche 
im Mutterorte 286 und in sechs Filialien, die sechs Schulen und drei Kirchen haben, 2379 
Kirchengenossen zählt, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vor- 
schriftmäßig zu melden. Das Einkommen der Sitelle berechnet sich in Preisen des Sportel- 
gesetzes neben 60 fl. für die Reisen in die Filialien, zu 989 fl. Die Ober-Kirchenbehörde 
behält sich das Recht der Verwandlung der ungeeigneten Einkommenstheile vor. 
3) Die Bewerber um eine bei dem Finanz-Ministerium erledigte Sekretärsstelle, 
mit welcher ein Gehalt von 1000 fl. verbunden ist, haben sich binnen drei Wochen bei diesem 
Ministerium vorschriftmäßig zu melden. 
4) Die Bewerber um die in der dritten Besoldungsklasse stehende Gerichts-Notarsstelle 
in Wel zheim haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen 
zu melden.
	        
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