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in fernerer Erwägung, daß durch das Bestehen dieser Vereine bei dem vielfachen Ver-
kehre wandernder Handwerksgehülfen, welcher namentlich zwischen Württemberg und der
Schweiz Statt findet, die öffentliche Ordnung des Staats gefährdet wird;
so wie endlich in Betracht, daß manche Arbeiter sich der Gesetzwidrigkeit und Gefährlich-
keit dieser Verbindungen nicht bewußt seyn mögen, oder wenigstens ihre Unkenntniß vorschützen:
verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, wie folgt:
K. 1.
Die Theilnahme eines Württembergers an einem der unter bestimmten Formen oder
Sapyungen bestehenden Vereine, welche auf die Verbreitung einer den bestehenden gesellschaft-
lichen Einrichtungen feindseligen Gesinnung hinarbeiten, mögen dieselben communistische Ge-
sellschaften oder Vereine des Jungen Deutschlands heißen, oder unter anderem Namen die
Zwecke von diesen verfolgen, wird, sofern diese Theilnahme nicht unter die Strafbestimmungen
der Art. 140—143 over des ersten Absatzes des Art. 149 des Strafgesetzbuchs fällt, auf den
Grund des zweiten und dritten Absatzes des gedachten Art. 149 verboten, wonach dieselbe
an den Stiftern oder Vorstehern mit Kreisgefängniß bis zu einem Jahr, an den übrigen
Genossen mit Gefängniß bis zu vier Wochen oder mit Gelobuße von fünfzig bis zweihundert
Gulden zu ahnden ist.
+. 2.
Ein Abrruck dieser Verordnung ist jedem Wanderbuch eines Gewerbsgehülfen beizugeben
und der Inhalt derselben den wandernden Arbeitern von den Polizeibehörden der Gränzorte
besonders bekannt zu machen. 6
Die Eltern und Pfleger wandernder Handwerksgebülfen werden aufgefordert, ihre
Pflegbefohlenen vor dem Eintritt in eine der verbotenen Verbindungen zu warnen.
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung gegenwärtiger
Verordnung beauftragt.
Stuttgart den 21. April 1847.
Wilhelm.
Der Chef des Justigz-Departements:
Gebeimer-Rath v. Prieser.
Der Minister des Innern:
Schlaper. Auf Befehl des Königs,
für den Staats-Secretär, der Geheime-Legationsrath:
Mauceler.