Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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die dritte Abtheilung aus den Referendären: 
Erhardt; 
Heyd; 
Sieß; 
Sigwart; 
Traub; 
Vogel. 
Die Candidaten der ersten Abtheilung haben 
Freitag den 7. d. M., 
diejenigen der zweiten Abtheilung 
Freitag den 14. d. M., 
diejenigen der dritten Abtheilung 
Freitag den 21. d. M. 
in Stuttgart sich einzufinden und an den bezeichneten Tagen Nachmittags zwischen 3 und 
5 Uhr auf der Kanzlei des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst weitere Anweisung 
zu empfangen. 
Stuttgart den 3. Mai 1847. Prieser. 
B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Einführung der neuen Landes-Pharmacopêe. 
In Gemäßheit des K. 15 der Instruktion für das Medicinal-Departement vom 23. Juni 
1807 ist die bisherige im Jahr 1798 ergangene Landes-Pyarmacopöc von dem K. Mediei- 
nal-Collegium unter Mitwirkung einer hiezu besonders niedergesetzten Commission von Ge- 
lehrten und Sachverständigen und unter Rücksprache mit der medicinischen Fakultät in Tü- 
bingen einer Reoision unterworfen und in deutscher Sprache neu bearbeitet worden. 
Vermöge höchster Entschließung vom 28. d. M. haben Seine Königliche Maje- 
stät gnädigst genehmigt, das die neuverfaßte, im Verlage der Buchhandlung von F. 
Schweizerbarth in Stuttgart erscheinende Pharmacopöc als Landes-Pharmacopoe in dem 
Konigreich eingeführt werde, und es wird nun zu Vollzichung dieser höchsten Entschließung 
gemäß der Medicinalordnung vom 16. Oktober 1755, Tit. II. 8. 8 u. 15 und der Verord- 
nung vom 3. Juni 1808, K. 7, Folgendes verfügt.
	        
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