Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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5. 7. 
Die standesherrlichen und, ritterschaftlichen Rentämter haben auf den gleichen Termin 
(S. 1) dem Bezirksamt glaubwürdige Auszuge aus ihren Büchern und Rechnungen zu über— 
geben, durch welche der Betrag der in ihrem Besitz befindlichen Vorräthe nachgewiesen wird. 
Liegen gegründete Anzeigen vor, daß die Angaben zu nieder sind, so bat das Bezirksamt 
reßhalb Untersuchung einzuleiten. « 
z.8. 
Wird bei Untersuchung eines Vorraths (88. 6 u. 7) die Angabe des Besitzers zu ge- 
ring erfunden, so hat derselbe die Kosten des Nachmessens zu bezahlen; außerdem wird, 
wenn der Unterschied mehr als zehn Procent beträgt, das zu wenig Angegebene zum Ver- 
theil des Woblthätigkeitsvereins des Oberamts confisrirt. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Vorrath ganz verheimlicht. Wird die 
Strafe auf Denunriation erkannt, so erhält der Angeber die Hälfte. 
ie 
Die Aufnahme-Protokolle jeden Orts sind unmittelbar nach der Vollendung des Ge- 
schäfts an das vorgesetzte Bezirksamt ein zusenden, welches dieselben zu prufen und einc nach 
Gemeinden geordnete Uebersicht über rie gesammten, innerhalb des betreffenden Bezirks be- 
findlichen Vorräthe an die K. Commission in Getreide-Angelegenheiten so schleunig als mög- 
lich zu übergeben hat. 
. 10. 
Findet das Bezirksamt aus den ihm vorgelegten Verzeichnissen, daß Einzelne ihren 
Bedarf weit übersteigende Vorräthe besitzen, so hat vasselbe diesenigen Gemeinden seines 
Bezirks, denen es an Vorräthen mangelt, zum Ankauf derselben aufzufordern. 
K. 11. 
Von den Bezirksämtern wie von den Ortsbehörden wird erwartet, daß sie sich die 
Ausführung der vorstehenden Anordnungen mit aller Gewissenhaftigkeit und demjenigen Eiser 
werden angelegen seyn lassen, welcher durch die Wichtigkeit der Sache geboten ist. 
Nachläßigkeiten oder vorsätzliche Unrichtigkeiten dabei müßten umnachsichtlich und strenge 
bestraft werden.
	        
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