Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

178 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. Mai 1847. 
Wilhelm 
Der Minister des Innern: 
Schlayer. Auf Befehl des Konigs, 
der Staats-Sekretär: 
# Goes. 
8) Königliche Verordnung 
in Betreff des Getreide-Handels. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Wurttemberg. 
Wir finden Uns im Oinblick auf die gegenwärtige Theurung der Lebensmittel in lan- 
desvaterlicher Fursorge für das Wohl Unserer getreuen Unterthanen bewegen, nach An- 
borung Unseres Geheimen Raths und auf den Grund des (. 89 der Verfassungs-Ur- 
kunde bis auf Weiteres zu vererrnen, wie felgt: " 
8. 1. 
Der Ankauf und Verkauf von Früchten ist nur auf öffentlichen Märkten gestattet. 
8. 2. 
Ausgenommen von diesem Verbot sind die Früchte, welche 
a) an Gemeinden, an Amtskörperschaften, an öffentliche oder Privat-Wohlthätig= 
keits-Anstalten für ihren Bedarf, 
b) an Bäcker zu ihrem Geworbebetrieb, oder 
) an andere Personen in kleinen Quantitäten bis zu Einem Schessel zum eigenen 
Gebrauch veräußert werden. « 
8.3. 
EbensvistvcrAnkaufundVerkaufvonKartosselnnuranöffentlichchärktenzu- 
läßig,iedochmitdcnuntcr8.2,lit.anndcbcmcrstcnAusnahmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.