Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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8. 4. 
Bei Käufen außerhalb der offentlichen Märkte haben sich 
1) die Beauftragten der Gemeinden, Amtskörperschaften und der Wohlthätigkeits-Anstal- 
ten über ihren Auftrag, 
2) die Bäcker darüber, daß sse vas Bäcker-Gewerbe wirklich ausüben, und 
3) andere Personen (§. 2, lit. c. und 8 3.) darüber, daß sie die einzukaufende Quan- 
tität zu ihrem eigenen Gebrauch bedürfen, mit gemeinderäthlichem Zeugniß auszuwei- 
sen. Diese Zeugnisse sind dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher die betreffenden 
Personen Früchte oder Kartoffeln eingekauft haben, vorzulegen, und der Ortsvorsteher 
hat die gekauften Quantitäten auf denselben zu bemerken. Diese Zeugnisse find unent- 
geldlich auszustellen. 
Die Gemeinderäthe werden dafür verantwortlich gemacht, keinem, von dem sie wissen, 
daß er Handel mit Früchten rc. treibt, ein solches Zeugniß auszustellen. 
. 5. 
Auf den Fruchtmärkten ist den Frucht= und Mebl-Händlern erst alsdann zu kaufen er- 
laubt, wenn zuvor die für ihr Haushaltungs-Bedürfniß und die für ihr Bäckergewerbe kau- 
senven Personen zu ihren Einkäufen binreichende Gelegenheit gehabt baben. Es ist daher 
auf jerem Fruchtmarkte eine gewisse Zeit zu bestimmen, vor welcher das Aufkaufen der Frucht- 
und Meblhändler nicht beginnen darf, und solche durch das Aufhängen einer Fahne oder 
sonst auf eine in die Anzen fallende Weise zu bezeichnen. 
Das Gleiche gil: in Beziehung auf den Einkauf von Kartoffeln und sonstigen Viktua- 
lien auf Wochenmärkten. . 
S. 6. 
Kein Getreide darf über die Grenze des Landes geführt werden, welches nicht zuvor 
auf einem öfsentlichen Getreidemarkt feilgeboten oder auf einem solchen Markt erkauft wor- 
den ist. 
Das Gleiche gilt von Kartoffeln. 
Hierüber hat sich ver Ausführende bei den Polizei= und Zoll-Behörden mittelst Zeug- 
nissen, die von der Polizeistelle des Einkaufsortes unentgeldlich auszufertigen sind, auszu- 
weisen. 
Diese Zeugnisse baben die Namen die Käufer, die Quantität und Gattung des er- 
kauften Getreides #c., den Tag der Abfahrt und den Bestimmungsort genau auszudrücken. 
Dieselben gelten nur für die Ladung, für welche sie speriell ausgestellt sind.
	        
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