Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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K. 7. 
Ausnahmsweise ist solchen Produrenten, welche vier Wegstunden vom nächsten Schran- 
nenplatze entfernt oder so nahe an der Grenze wohnhaft sind, daß sie bei der Ausfuhr keine 
inländische Schranne berühren, erlaubt, ihr selbst erbautes Getreide ins Ausland unmittelbar 
zu verführen oder verführen zu lassen. 
Dieselben haben sich jevoch in diesem Fall mit amtlichen Zeugnissen zu versehen, werin 
das Bestehen der die Ausnahme begründenden Verhältnisse bestätigt wirr. 
Auch diese JZeugnisse sind unentgelvlich auszustellen und haben die Quantität und Gat- 
tung des auszuführenden Getreides genau anzugeben. Die Gültigkeit derselben beschränkt 
sich auf die Ladung, für welche sie ausgestellt sind. 
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Personen, welche Getreide fur den Zweck der Ausfuhr aus dem Lande aufkaufen, baben 
sich mit einer Urkunde der Polizeibehörde ihres Wohnorts darüber, daß sse entweder Bäcker 
oder als Getreidehändler besteuert sind, aus zuweisen. 
+. 9. 
Gegen diejenigen, welche den vorstehenden Vorschriften entgegen auf unerlaubte Weise 
Getreide 2c. einkaufen oder verkaufen, oder über die Grenze des Königreichs ausführen, tritt 
die Confiscation der Früchte 2c. oder wenn dieselben nicht mehr vorhanden sind, der volle 
Ersatz des Wertbes als Strafe ein. 
An dieser Strafe hat, wenn Käufer und Verkäufer schulvig sind, jeder Theil die Hälfte 
zu leiden; wenn aber nur Einer von Beiden für strafbar erkannt wird, so wird die Hälfte 
des Erlöses aus den confiscirten Früchten zurückgegeben, oder, wenn die Früchte selbst nicht 
mehr vorhanden waren, nur die Halfte des Werthes derselben, dem schuldigen Theil als 
Strafe angesetzt. In Wiederholungsfällen kann dieselbe mit Gefängniß von 8 Tagen bis 
zu 4 Wochen geschärft werden. 
. 10. 
Den gleichen Strafen unterliegt unbeschadet weiterer gerichtlicher Bestrafung, so weit 
die Handlung zum strafgerichtlichen Erkenntniß sich eignet, wer Getreide oder Kartoffeln 
kauft oder verkauft und sich dabei den Rücktritt von dem Kauf oder Verkauf gegen Zurück- 
lassung einer bei dem Kaufabschlusse festgesetzten Prämie oder Darangelres oder gegen Be- 
zahlung einer Conventionalstrafe oder einer Preisdifferenz vorbehält.
	        
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