Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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. 11. 
Wer durch Verbreitung falscher oder entstellter Thatsachen, durch Anbietung höherer 
Peise, als die Verkäufer selbst fordern, durch die Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegen- 
stände zu dem Ende, diese gar nicht oder nur zu einem gewissen Zeitpunkte, oder zu einem 
böberen, als dem zur Zeit der Uebereinkunft bestehenden Preise zu verkaufen, oder wer 
durch Scheinverträge, durch Ansagen falscher Preise bei den Schrannenprotokollen, oder durch 
sonstige Kunstgriffe das Steigen des Preises res Getreives oder der Kartoffeln zu bewirken 
sucht, wird mmit Gefängniß bis zu vier Wochen bestraft, vorbehältlich weiterer gerichtlicher 
Strafe in den. dazu geeigneten Fällen. 
é. 12. . 
Wer an einem solchen unerlaubten Getreidehandel als Gehülfe over Begünstiger auf 
irgend eine Weise einen mittel= oder unmittelbaren Antheil nimmt, soll nach Umständen mit 
einer Geldbuße von 25 bis 50 fl., womit eine Arreststrafe von vrei bis acht Tagen ver- 
bunden werden kann, belegt werden. 
“'“v 
Die ausgesprochenen Confiseations= und Geldstrafen fallen in die Kasse des Oberamts- 
Wohltbätigkeits-Vereins, in dessen Bezirk die Uebertretung stattgefunden hat. Der Anbringer, 
durch welchen die Entdeckung und leberführung des Schuldigen herbeigeführt worden ist, 
erhält die Hälfte. 
8. 14. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt sogleich mit ihrer Verkundung in Wirksamkeit. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung derselben beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. Mai 1847. 
Wilheilm. 
Der Minister des Innern: . 
Schlayer. Auf Befehl ves Königs, 
Der Staats-Sekretär: 
Goes.
	        
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