Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

184 
Jugleich erkennen Wir es aber als Unsere heilige Pflicht, Angriffe auf Personen 
und Eigenthum und Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, wie sie leider in 
jüngster Zeit in einigen Gemeinden vorgefallen sind, mit allem Nachdruck und Ernste zu 
begegnen. 
Zu diesem Zwecke baben Wir befohlen, daß Unser Militär in verflärkter Zahl in 
Bereitschaft gehalten wird, um in den dazu geeigneten Fällen zu Verwendung desselben 
schreiten zu können. Da Wir jedoch als Bedürfniß erkannt haben, auch für andere Fälle 
und insbesondere für Orte, wo die Anwendung der militärischen Gewalt, ihrer Cntfernung 
wegen, entweder nicht schnell genug eintreten kann, oder sonst mit größerer Schwierigkeit 
verbunden wäre, ein weiteres Hülfsmittel zu Erhaltung der — wenn gleich in der neuesten 
Zeit weniger bedrohten Ruhe und Sicherheit zu schaffen, und da Wir auch der guten Ge- 
sinnung der großen Mebrzahl Uns erer getreuen Unterthanen vertrauen, so verordnen und 
verfüägen Wir auf den Grund des +. S# der Verfassung, nach Anhörung Unseres 
Gebeimen-Ratbs, wie folgt: 
K. 1. 
Wenn in Gemeinden, zumal in größeren, der Stadt= oder Gemeinde-Rath eine Sté- 
rung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und Angriffe auf Personen oder Eigenthum be- 
sorgt, kann verselbe für die Dauer der gegenwärtigen außererdentlichen Zeitumstände aus 
den rechtlich gesinnten Einwohnern besondere Sicherheitswachen errichten. Den Berathungen 
über die Errichtung dieser Sicherheitswachen hat der Bezirks-Beamte beizuwohnen. 
Der Beschluß des Gemeinderaths unterliegt der Genehmigung des Bezirks-Beamten. 
8. 2. 
Zum Eintritt in diese Sicherheitswachen sind die für Erhaltung der Ruhe und Sicher- 
beit sich interefsirenden Bürger, so weit es der Zweck erfordert, nach dem Ermessen des 
Gemeinderatbs, zu berufen. Zugleich können auch ebrenwerthe nichtbürgerliche Einwohner 
mur Theilnahme aufgefordert werden. 
Dem Bezirksamten ist ein Verzeichniß der Mitglieder der Sicherheitswache zu übergeben. 
+. 3. 
In Gemeinven, in welchen Bürgergarden bestehen, sind diese in einen angemessenen 
Zusammenhang mit den Sicherheitswachen zu bringen. 
. 4. 
Die in die Sicherheitswache eingetheilten Männer haben, so lange ihre Dienst- 
leistungen in Anspruch genommen werden, die Rechte von obrigkeitlichen Personen (von Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.