Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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meinderaths-Mitgliedern); Beleidigung, Unbotmäßigkeit, Ungehorsam und Widersetzlichkeit 
gegen vieselben ist daher ebenso zu bestrafen, wie wenn diese Handlungen gegen die ordent- 
lichen obrigkeitlichen Personen begangen werden. 
rer 
Jedes Mitglier einer Sicherheitswache wird durch Handgelübve verpflichtet, daß es im 
Falle unruhiger Auftritte sich zur Verfügung der Obrigkeit stellen, zur Erhaltung der öffent- 
lichen Ruhe und Sicherheit unr zur Handhabung der Gesetze persönlich nach Kräften mit- 
wirken und dazu beitragen wolle, die Störer des Friedens ver Gemeinde zur Ordnung und 
nötbigenfalls zur gesetzlichen Bestrafung zu bringen. 
8. G. 
Die Sicherbeitswachen werden auf moͤglichst einfache Weise in angemessenen Ab— 
weilungen, welche aus ihrer Mitte Zugführer wählen, organisirt. Aus der Zahl dieser 
Zugfübrer bestimmt ver Ortsvorsteher, vorbehältlich ver Bestätigung des Bezirksbeamten, 
einen Obmann, welcher in seinem Auftrage die Sicherheitswache befehligt. 
. 7. 
Die Art und Weise der Bewaffnung wird durch die bürgerlichen Collegien der Ge- 
meinden im Benehmen mit der Sicherbeitswache festgesetzt, unr es können, wofern eine 
einfachere Bewaffnung nicht ausreichend erscheinen sollte, auch Feuergewehre dazu gewählt 
werden. So weit entbehrliche Waffen vorhanden st. nd, so werden holche den Sicherheits- 
wachen für die Dauer des Bedarfs abgegeben werden. 
Die Auszeichnung der Mitglieder der Sicherheitswachen ist auf moööglichst einfache Art, 
etwa durch eine weiße Binde um den Arm, zu bestimmen. 
8. 8. 
Wenn die Dienste der Sicherbeitswache von der Obrigkeit in Anspruch genommen 
werden, so haben sie den Weisungen ihres Obmanns, beziehungsweise des Orts-Vorstehers 
und des Bezirks-Polizeibeamten, willige Folge zu leisten. Zu den Befehlenden wird sich 
versehen, daß sie bei der Verwendung der Sicherheitswache mit aller nach den Umständen 
zulässigen Rücksicht zu Werke geben, und den Mitgliedern derselben mit Achtung und Ver— 
tranen begegnen. 
+. 9. 
Die Aufgabe der Sicherheitswache besteht darin, die Ruhestörer zunächst durch Güte 
und Belehrung von ibrem frevelbaften Beginnen abzubringen, wenn dieses aber nicht zum
	        
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