Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Ziele führt, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, die Ruhestörer auseinander zu treiben und 
zu verhaften, überhaupt bis zu wiederhergestellter Ruhe der Obrigkeit nach Kräften beizu- 
steben, den verbrecherischen Unternehmungen Einhalt zu thun und dahin zu wirken, daß die 
Theilnehmer, besonders die Anstifter und Anführer, zur verdienten Strafe gebracht werden. 
8. 10. 
Wenn vie Mitglieder einer Sicherheitswache bei Störungen der Ruhe in einer be- 
nachbarten Gemeinde sich der dortigen Orts-Behörde zur Verfügung stellen, so find s#e 
wie in der eigenen Gemeinde als obrigkeitliche Personen anzusehen. Eine solche Hülfe- 
leistung kann jedoch nur mit Vorwissen und Genehmigung des eigenen Orts-Vorstehers 
geschehen. 
F. 11. 
In dem nicht zu vermuthenden Falle, daß Sicherheitswachen ihre Pflicht gröblich ver- 
säumen oder sich gegen die Befehle des Orts-Vorstehers oder Bezirks-Beamten beharrlich 
ungehorsam bezeigen, sind die Bezirks-Polizeibeamten ermächtigt, dieselben aufzulösen und 
ihnen die Wassen abnehmen zu lassen, welche sic in jener Eigenschaft zu führen berechtigt 
waren. 
Einzelne Mitglieder, die sich auf solche Weise verfehlen, sind von dem Gemeinderath, 
aus der Sicherheitswache zu entfernen. 
#. 12. 
Vermögens-Nachtheile, welche die Mitglieder der Sicherpeiswache in Ausübung ihres 
Dienstes erleiden, werden ihnen von der Gemeindekasse vollständig ersetzt werden, soweit 
nicht die Schulvigen einzutreten vermögen. 
Sollten sie aber an ihrem Körper Schaden nehmen oder Opfer ihres Berufs werden, 
so behalten Wir uns vor, solche um vas gemeine Beste verdiente Männer oder ihre Hin- 
terbliebenen mit angemessenen Unterstützungen aus der Staatskasse zu bedenken. 
Unser Minister des Innern ist mit dem alsbaldigen Vellzug dieser Verordnung beaustragt. 
Baden den 13. Mai 1847. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Schlaper. 
Auf Befehl des Königs, 
für den Staats-Secretär, der Geheime-Legationsrath: 
Maueler. 
  
Gedruck bei G. Hasse lbrink.
	        
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