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8. 4.
Auf Geireide, Mehl und Kartoffeln, welche aus dem Auslande eingeführt werden,
finden die S## 1 und 3 Unserer Verordnung vom 9. d. M. keine Anwendung und können
bienach dieselben auch außerhalb der öffentlichen Märkte im Lande verkauft werden.
Der Einführende hat die Thatsache der Einfuhr aus dem Auslande durch amtliche
Zeugnisse zu beweisen. 5%
Sollte in Gränzbezirken das Bedürfniß vorliegen, Früchte zum Mahlen auf benachbarte
ausländische Mühlen zu bringen, so kann dieß unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Gattung und die Quantität des wegzuführenden Getreides dem Ortsvorsteher zuvor durch
den Eigenthümer angezeigt wird und daß der letztere sich verbindlich macht, sämmtliches daraus
erzeugtes Mehl, einzig nach Abzug ves davon zu entrichtenden Milters, wieder in das Land
zurückzubringen.
Der Ortsvorsteher hat dem Eigenthümer hierüber ein Zeugniß unentgelvlich auszustellen,
welches von dem letzteren unmittelbar nach der Zurückkunft, unter Angabe der zurückgebrachten
Quantität Mehl, wieder vorzuzeigen und von dem Ortsvorsteher aufzubewahren ist.
Der Ortsvorsteher hat sich sowohl von der weggeführten, als von der zurückgebrachten
Quantität durch Augenschein zu überzeugen.
. 6.
Diejenigen, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider Getreide u. s. w. über die
Gränze des Königreichs ausführen oder ausführen lassen, unterliegen den im §.9 Unserer
erwähnten Verordnung vom 9. d. M. festgesetzten Strafen. Die Bestimmungen in §#e. 12
und 13 jener Verordnung finden hierauf gleichfalls Anwendung. ·
K. 7.
Die gegenwärtige Verordnung tritt sogleich mit ihrer Verkündigung in Wirksamkeit.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung verselben beauftragt.
Baden den 29. Mai 1847.
Wilheim.
Der Minister des Innern:
Schlaper.
Auf Befehl des Königs,
für den Staats-Secretär, der Geheime-Legationsrath:
Maueler.