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dem Sitze zu Heilbronn, die andere zu Cannstatt, welche unter der Leitung des mit der
Hafenpolizei beauftragten Beamten (Ober-Zollinspertors) aus vrei Sachverständigen, theils
baukundigen, theils für vie Neckurschifffahrt patentirten Schiffsmeistern zusammengesetzt find.
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Die Mitglieder der Commission werden von den Vorständen derselben je auf die Dauer
eines Jahrs, die Schiffsmeister nach Umständen auch nur für die einzelne vorzunebmende
Untersuchungshandlung berufen und bestellt. ;
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Dem Handlungsvorstand am Hafenort steht es frei, einen angehörigen des Handlungs-
standes zu bezeichnen, welcher zu den von der Commission vorzunehmenden Untersuchungen
beizuziehen ist.
. 4.
Die Mitglieder der Commission mit Einschluß der Abgeordneten des Handlungs-Vor-
standes sind von dem Hafenpolizeibeamten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenhei=
ten durch Angeloben an Eides-Statt zu verpflichten.
. 5.
Der Untersuchung ist jedes zum Transport von Gütern, Waaren und Rohstoffen und auf
dem Neckar allein, oder dem Neckar und Rhein bestimmte Hauptschiff, so wie jeves mit der
gleichen Bestimmung und mit mehr als fünfzig Centnern Ladungsfähigkeit versebene Beischiff
unterworfen.
Die Untersuchung hat
I. Von Amtswegen
a) bei ganz oder theilweise neugebauten oder solchen Schiffen, welche eine Haupt-Re-
paratur erfahren haben, vor der ersten Ladung, welche sie nach dem Neubau oder
der Reparatur einnehmen, und
b) außerdem in jedem Jahr einmal, der Regel nach im Frübjabr mit dem Wiederbe-
ginn der Schifffabrtsperiode zu geschehen.
II. Auf das Begehren eines oder mehrerer Befrachter des Schiffes, deren Frachtaufgabe
mindestens zwei Drittheile der Tragfähigkeit des Schiffes erschöpft, wird. das letztere
untersucht, wenn es nicht unmittelbar zuvor von Amtswegen eine Untersuchung erfab-
ren hat, und das Begebren vor dem Beginn der Einladung bei dem Commissions-
vorstand angebracht wird.
. 6.
Die diesseitigen Commissionen sind auch zu Untersuchung nicht Württembergischer Fabr-
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