Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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4) Anker, Taue, Seile, Segel, Hülfsruder (Lappen), Schorr= und Fahrstangen und 
Schiffspumpen müssen in einer dem Umfang des Schiffes angemessenen Größe und 
Menge, und ebenso sollen 
ee) die zum Ein-, Aus= und Umladen der größeren Colli dienenden Hebwerke (Hisser) 
sowie die beim Verpacken der Ladung unentbehrlichen Geräthschaften, als Wenden, 
Hebeisen, Klempen, Decktücher, Sperr= und Schließhölzer (Sträne) vorhanden seyn. 
K. 11. 
Ueber ras Ergebniß der mit aller Sorgfallt und Gewissenhaftigkeit verzunehmenden Un- 
tersuchung hat die Commission dem Schiffsinhaber ein Zeugniß auszufertigen, welches, wenn 
die vorgenommene Untersuchung die erste seit dem Neubau oder der Haupt-Reparatur oder 
einer wiederholten Aichung des Schiffes ist, zu enthalten hat: 
1) den Ramen des Schiffes, die Werfte, wo es gebaut oder reparirt wurde, den Ort 
und die Nummer der Aichung (falls das Fahrzeug derselben unterworfen ist) 
und die Ladungsfähigkeit vesselben, rie Stromstrecke, zu deren Befahrung und die 
Art von Gütern oder Produkten, zu deren Transport das Fahrzeug bestimmt ist, 
2) den Vor= und Zunamen und den Wohnort des Schiffsinhabers samt der Behörde, 
von welcher und der Stromstrecke, für welche derselbe patentirt ist, nebst dem Da- 
tum seines Patents, 
3) die Versicherung der in Gemäßheit des Art. 51 der Neckaischifffahrts-Ordnung von 
der unterfertigten Commission geschebenen Untersuchung des Schiffes, 
4) ren Erfund der Untersuchung speciffeirt nach den in Art 51 der Neckarschifffahrts-Orv- 
nung und in vorstehendem K. 10 angegebenen Erfordernissen, 
5) den für das Schiff angenommenen Namen, 
6) den Ort und den Tag der Untersuchung, 
7) die Unterschrift der Commission, nämlich des Vorstandes derselben, des einen oder 
der mehreren Sachverständigen, welche an der Untersuchung Theil genommen haben, 
und des Abgeordneten des Hanolungs-Vorstandes, wenn ein solcher beigezogen wurde. 
8. 12. 
Das Zeugniß wird in ein von der Hafenpolizeistelle paginirtes und paragraphirtes 
Schiffbuch eingetragen, beziehungsweise demselben vorgebeftet, welches dem Schiffs-Inhaber 
zum Nachweis der Erfällung der Vorschriften der Reckarschifffahrts-Ordnung zu dienen hat 
und auf dem Schiffe, wenn dieses in Ladung oder auf der Fahrt ist, vorhanden seyn, auch
	        
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