Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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b)  ob  das  erforderliche  Gebörd  noch  frei  über  dem  Wasser  stehe,
ea)  ob  keine  unerlaubte  Oberlast,  überhaupt  ob  ordnungsmäßig  geladen  sey,
und  deßhalb  möglichst  sowohl  bei  den  im  Ausladen  als  insbesondere  bei  den  nach  eingenommener
  Ladung  in  der  Abfahrt  begriffenen  Schiffen  nachzusehen  oder  nachsehen  zu  lassen.
Wird  ein  besonderer  Steuermann  zur  Leitung  des  Schiffes  berufen,  so  gehört  es  zu
dessen  Verpflichtung,  auf  vie  oben  bezeichneten  Umstände  aufmerksam  zu  seyn,  und  wahrgenommene
  Mängel  der  Hafenpolizei-Behörde  anzuzeigen,  auch  bei  dem  Austritt  aus  dem
Schiffe  in  dem  Schiffbuch  zu  bezeugen,  ob  bis  dahin  Alles  in  Ordnung  sich  befunden  habe.
Ueberdieß  ist  der  Vorstand  der  Handels-Innung  berechtigt,  in  den  gedachten  Beziehungen
  gleichfalls  die  Schiffe  nachzusehen  oder  nachsehen  zu  lassen.
Diese  Revissonen  haben  unentgeltlich  zu  geschehen.  Ihr  Ergebniß  wird  in  dem  Schiffsbuch
  vorgemerkt.
Stuttgart  den  25.  Mai  1847.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besonderen  Befehl:
Schlayper.

b)  Verfügung,  betreffend  den  Transport  von  metallischen  Giften  auf  dem  Necktr.

Hinsichtlich  des  Transports  von  metallischen  Gisten  auf  dem  Neckar  wird  in  Vollziehung
  der  mit  den  Regierungen  der  übrigen  Neckarufer-Staaten  aus  Anlaß  der  Festsetzung
der  Neckarschifffahrts-Ordnung  (K.  Verordnung  vom  9.  Februar  1843)  getroffenen  Verabredung
  nach  Maaßgabe  pöchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  Folgendes  vorgeschrieben.

S.  1.

Arsenik  (nemlich  Arsenikmehl,  gelbes  Arsenik,  Rauschgelb  oder  Auripigment,  rothes  Arsenik,
  Realgar,  Scherben-Cobalt)  darf  nur  in  Fässern  oder  Kisten  verpackt  werden.  Die
Fässer  müssen  von  gutem  Holze  seyn,  mit  wenigem  Bruche,  scharf  zusammengebunden,  und
gänzlich  ausgetrocknet;  auch  muß  jedes  Faß,  wenn  es  nicht  über  zwei  Centner  faßt,  mit  vierzeben
  bölzernen  Reifen,  bei  größerem  Gehalte  aber  verhältnißmäßig  mit  noch  mehreren,
deßgleichen  Boden  und  Deckel  mit  Einlage-Reifen  gesichert  werden.  Inwendig  sind  diese
Fässer  mit  staiker  Leinwand  durch  einen  aus  Schwarzmebl  und  Tischlerleim  gekochten  Kleister
zu  verkleben.

Jst  vie  Verpackung  in  Kisten  geschehen,  so  müssen  diese  von  starkem  Holze  völlig  vicht
gefertigt,  mit  Reifen  versehen  und  inwendig,  gleich  den  Fässern,  mit  Leinwand  verklebt  sepn.