Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

lassung des Art. 34 desselben die Theilnahme an den im 4ten und öten Capitel der Civil= 
dienst-Pragmatik vom 28. Juni 1821 und im Art. 28 des vorerwähnten Gesetzes bezeichneten 
Pensions-Anstalten ablehnen, gleichwohl für ihre Person pensionsberechtigt seyen. 
In Erwägung, 
daß der unzweifelhafte Grund der besonderen Bestimmung des Art. 34 des Gesetzes 
vom 6..Juli 1842 auf die Theilnahme an dem, dem Diener für seine Person zu- 
stehenden Pensionsrecht keine Anwendung leidet; 
daß für katholische Geistliche, welche auf den im Art. 16 des Gesetzes genannten 
Lehrstellen angestellt sind, in dem Artikel 34 ausdrücklich nur vie Ablehnung der 
Theilnahme an der im Art. 28 angeordneten Wittwenkasse vorgesehen, somit die 
Theilnahme derselben an der im Art. 27 eingerichteten Diener-Penssonskasse nicht in 
Frage gestellt ist; 
daß, wenn in dem Art. 34 nicht allein auf das fünfte Capitel des Gesetzes vom 
28. Juni 1821, sondern auch auf das vom persönlichen Pensionsrecht der Civil-Staats- 
diener handelnde vierte Capitel dieses Gesetzes Bezug genommen wird, dieses sich ra- 
vurch erläutert, daß einzelne Bestimmungen des fünften Capitels sich auf solche des 
vierten Capitels auodrücklich zurückbeziehen; 
daß endlich in keinem Fall angenommen werden kann: es hätte vas Gesetz in der 
fraglichen Beziehung zwischen den auf Stellen des Art. 1 und den auf Stellen des 
Art. 16 angestellten katholischen Geistlichen eine verschiedenartige Behandlung beab- 
sichtigt und die Diener der ersten Kategorie weniger bevenken wollen, als diejenigen 
der zweiten; 
in Erwägung aller dieser Gründe sind die erhobenen Zweifel nicht für statthaft erkannt, viel- 
mehr ist im Wege voctrineller Auslegung entschicden worden, daß katholische Geistliche, welche 
auf pensionsberechtigten Lehrstellen angestellt werden und die in Art. 34 nachgelassene ab- 
lehnende Erklärung hinsichtlich der Theilnahme an den betreffenden Penstons-Anstalten abgeben, 
nichts vestoweniger für ihre Person als penstonsberechtigt unter den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 6. Juli 1842 zu behandeln seyen; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 12. Jannar 1847. Schlayer. 
JP0) Versügung, betreffend die Erhöhung des Kostpreises bei den auf dem Transport befindlichen 
Gefangenen. 
In Berücksschtigung ver gegenwärtigen Preise der Lebensmittel wird das Kostgeld der auf 
dem Transport befindlichen Gefangenen hiemit auf achtzehen Kreuzer in der Art erhöht, daß
	        
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