Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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fahrende Dampfschiff überall, wo es das Fahrwasser zuläßt, das linke Ufer, das stromabwärts 
fahrende Schiff aber, so viel thunlich, das rechte Ufer balten. 
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Wenn ein Dampfschiff stromaufwärts an einem andern, ebenfalls aufwärts fahrenden 
Dampfschiffe vorbeifahren will, so hat das Schiff, welches vorzufahren beabsichtigt, durch Auf- 
bissen einer blauen Flagge bis halben Mast oder in Ermanglung eines Mastes am Vorder- 
theil des Schiffes in entsprechender Höhe, und durch fünf Schläge auf die Glecke dem vor- 
fahrenden Schiffe ein Zeichen zu geben, worauf sich das letztere auf der Seite des Stroms, 
wo es sich gerade befindet, so weit dem Ufer nähern muß, als dies das Fahrwasser zuläßt, 
das vorbeifahrende Schiff hingegen nimmt die entgegengesetzte Wasserseite in möglichster Ent- 
fernung von dem andern Schiffe. 
Befindet sich aber das vorfahrende Schiff in der Mitte des Stromes, dann weicht die- 
ses soviel möglich nach dem linken Ufer —Steuerbordseite —aus, und das vorbeifahrende 
Schiffrichtet seinen Lauf nach dem rechten Ufer (Backbordseite), ebenfalls soviel das Fahr= 
wasser dieß zuläßt. 
K. 4. 
Wenn ein Damyfschiff stromabwärts an einem ebenfalls stromabwärts fahrenden Dampf- 
schiffe vorbeifahren will, so bat ersteres die im vorstehenden K. 3 vorgeschriebenen Zeichen zu 
geben, worauf das vorfahrende Schiff, so viel es das Fahrwasser erlaubt, das linke Ufer— 
Backbordseite — balten muß, um das vorbeifahrende zwischen sich und dem rechten Ufer vor- 
beizulassen. 
K. 5. 
Die im s#. 3 u. 4 berührte Vorbeifahrt ist jedoch nur an solchen Stellen, wo das 
Fabrwasser das Ausweichen ohne Gefahr zuläßt, und nur dann erlaubt, wenn das Schif, 
welches vorbeifahren will, unbezweifelt schneller, als das vorfahrende Schiff zu fahren ver- 
mag und auch schneller sahren will. . 
. 6. 
Alle stromaufwärts fahrenden Dampsschiffe müssen den ebenfalls stromauswärts fahren- 
den Segelschiffen an der dem Leinpfad entgegengesetzten Seite vorbeifahren. Wenn diese Vor- 
beifahrt an einer Stelle geschehen soll, wo das Fahrwasser so eng ist, daß um die Vorbei- 
fabrt zu bewirken, das Segelschiff ausweichen muß, so soll das Dampfschiff seine Absicht, vor- 
beizufahren, durch vie im K. 3 vorgeschriebenen JFeichen zu erkennen geben. Auf diese Zei-
	        
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