Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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chen soll vas Segelschiff soviel auf vie Leinpfadseite beilegen, als das Fahrwasser dies gestattet, 
wogegen das Damfschiff soviel. thunlich an der entgegengesetzten Seite vorbeizufahren hat. 
Wenn durch ausserordentliche Fälle das Dampsschiff genöthigt ist, seinen Lauf zwischen 
dem Segelschiffe und dem Leinpfade fortzusetzen, so hat auf das erste Zeichen vurch Zurufen 
mit dem Sprachrohr und Aufhissen der blauen Flagge das Segelschiff die Leine fallen zu 
lassen, und den Paß freizugeben. t 
- .(. 
Wenn die stromabwaͤrts fahrenden Segelschiffe ohne Gebrauch der Segel sich der Strö- 
mung überlassen, und das Thalwasser innehalten, und es dann an den erforderlichen Mitteln 
feblt, gehörig ausweichen zu können, so ist es den Dampfschiffen auf der Thal= wie auf der 
Bergfahrt überlassen, diejenige Uferseite zu wählen, welche sie am geeignetsten erachten, um 
an den zu Thal fahrenden Segelschiffen vorbeizufahren. 
Ausgenommen hievon sind jedoch diejenigen Stellen, für welche besondere Bestimmun- 
gen getroffen werden. - 
· 8.8. 
Wenn aber ein Segelschiff mit angeschlagenen Segeln oder mit Rudern zu Thal fährt, 
so bat es den zu Berg fahrenden Dampfschiffen überall nach dem rechten Ufer bin auszu- 
weichen, und zwar so viel als dies das Fahrwasser zuläßt, damit das Dampfschiff an der 
entgegengesetzten Seite ausweichen kann. Muß aber das Dampfschiff das rechte Ufer halten, 
so bat es die im &. 3 vorgeschriebenen Zeichen zu geben, worauf das Segelschiff soviel moͤg- 
lich dem linken Ufer sich zu nähern hat. 
Nach eben diesem (dem linken) Ufer hat auch das Segelschiff auszuweichen, wenn ein 
Dampfschiff auf der Thalfahrt ihm vorfahren will und veßbhalb die im F. 3 vorgeschriebenen 
Zeichen gibt. 
8. 9. 
Wenn die zu Thal fahrenden Dampfschiffe den zu Berg fahrenden Segelschiffen begeg- 
nen, so haben die Dampfschiffe immer möglichst die dem Leinpfad-Ufer entgegengesetzte Seite 
zu halten. Die Segelschiffe haben dagegen, sovicl thunlich, auf dem Leinpfad-Ufer beizu- 
legen. 
#. 10. 
Abgeseben von den vorbezeichneten Fällen müssen die Schiffsführer (Capitäne) jedesmal, 
wenn die Fahrt der Dampfschiffe den kleineren Fahrzeugen Gefahr droht, die Glocke an- 
ziehen lassen, oder mit dem Sprachrohre rufen, vamit solche Fahrzeuge noch zeitig genug
	        
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