Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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ablenken können. Im Nothfalle muß der Lauf der Dampfschiffe ermäßigt oder ganz einge- 
stellt werden, bis diese kleinen Fahrzeuge außer Gefahr sind. 
Zu den hier besprochenen kleinen Fahrzeugen werden alle jene gerechnet, die nicht über 
400 Centner Ladungsfähigkeit besitzen. 
S. 11. 
Die Dampfschiffe geben an denjenigen Orten. ihrer Vorüberfahrt resp. ihrer Ankunft, 
wo fie an die Landungsbrücke anzulegen oder im Strome anzuhalten gevenken, um Reisende 
eder Waaren abzusetzen oder einzunehmen, ihre Annäherung durch Läuten mit der Schiffs= 
glocke zu erkennen. 
5. 12. 
An den Orten, wo für die Dampsschiffe eigens angestellte Kahnführer sind, wird 
von dem ankommenden Damnfschiffe, sobald es des Ortes ansichtig wird, die Signalflagge 
aufgehißt, wenn es Personen oder Güter an den Kahnführer abgeben will. 
Dies Zeichen gilt als Aufforderung für die Kahnführer, sich dem Dampfschiffe zu nähern. 
Wollen Reisende oder Waaren durch diese Kahnführer auf das Schiff gebracht werden, 
so ist auf dem Kahn gleichfalls eine Signalflagge aufzustecken; bei Nacht aber oder wäh- 
rend des Nebels bestehen die vorbesprochenen Signale der Damyfschiffe und der Kähne stait 
in Flaggen in blauen Laternen. Der Kahn darf sich dem Dampsschiffe nicht eher nähern, 
als bis des letzteren Räder stille stehen und der Dampf abläßt, und die Räder dürfen nicht 
eher in. Bewegung gesetzt werden, als bis der Kabn wieder zehen Schritte vom Dampfschiffe 
entsernt ist. Jeder dieser Kähne muß wenigstens von zwei starken schiffskundigen Männern 
gefübrt und mit allen Vorrichtungen und Geräthen zu diesem Dienst versehen seyn. Die 
eingestiegenen Personen müssen sich sogleich niedersetzen. 
Die Dampfschifffahrte-Unternehmer dürfen nur solche Kahnfübrer in ihre Dienste nehmen 
oder verwenden, welche sich durch ein Zeugniß des ihnen vorgesetzten Bezirksamts darüber 
auszuweisen vermögen, daß sie 
1) einen vollkommen tauglichen Kahn nebst dazu gebörigen Gerätbschaften besitzen (vie 
Personenzahl, welche dieser Kahn aufzunehmen fähig ist, muß in dem Zeugnisse be- 
merkt seyn), und 
2) schiffskundige Personen von gutem Leumunde sind. 
Ein solches Zeugniß muß alljährlich auf's Neue beigebracht werden. 
8. 13. 
Alle Schiffe, sowohl Dampf- als Segelschiffe, welche beim Dunkel oder während eines
	        
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