Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Nebels fahren, sollen von Sonnen-Untergang bis Sonnen-Aufgang mit zwei hellbrennenden 
Laternen übereinander versehen seyn, die seitwärts am Maste eder in dessen Ermanglung 
am Vordertheile des Schiffes in entsprechender Höhe angebracht, und bei der Thalfahrt von 
rothem, bei der Bergfahrt aber von weißem Glase find. Ueberdies soll der Führer eines 
bei Nebel sabrenden Dampfschiffes bei Tag sowohl als zur Nachtzeit von fünf zu fünf Mi- 
nuten ein Zeichen durch sieben Schläge auf die Schiffsglocke geben lassen. 
+. 14. 
Jedes Schiff, welches bei Nacht oder bei Nebel auf dem Strome an irgend einer 
Stelle vom Ufer entfernt, oder dert, wo gewöhnlich keine Schiffe zu halten pflegen oder in 
der Nähe von Brücken, wo die Dampfschiffe anfahren, vor Anker liegt, muß mit einer hell- 
brennenden Laterne am Maste, oder in Ermanglung eines solchen, an einer sschtbaren Stelle 
des Verdecks versehen seyn. 
5. 15. 
Jedes Dampfschiff, welches bei Nebel an irgend einer Stelle auf dem Strome vor 
Anker liegt, soll von fünf zu fünf Minuten Zeichen durch sieben Schläge auf die Glecke 
geben. 
8. 16. 
Keinem Schiffe oder Floße ist gestattet, im Schiffswege so zu halten, daß die Vorüber= 
fahrenden dadurch gehindert werden könnten. Ausgenommen sind Schiffe, welche im Begriffe 
sind, Ladungen einzunehmen oder zu löschen. Diese müssen aber, je nachdem es die Um- 
stände erforkern, entweder den Mast zeitig niederlegen oder vom Ufer weit genug abstehen, 
oder solche Anstalten treffen, daß die Leinen des Bergschiffs obne Schwierigkeiten fortgezogen 
werden können. 
S. 17. 
Kleinere Fahrzeuge, Fischer= und Fährnachen, in deren Nähe der Schiffsweg vorbei- 
führt, müssen am Ufer so befestigt sern, daß sie stromrecht liegen. Auch müssen die Eigen- 
tbümer Abweiser setzen, damit die Leinen der Bergschiffe nicht hängen bleiben. Ueberhaupt 
liegt es den Eigenthumern festliegender Schiffe ob, Vorkehrungen zu treffen, um sie vor 
Beschädigungen durch die Leinen der aufwärts fahrenden Schiffe sicher zu stellen, indem da- 
für der Schiffer bei regelmäßigem Gebrauch der Leinen nicht verantwortlich ist. 
S. 18. 
Die Vorschriften der &. 2 bis 9 finden auch auf das Zusammentreffen von Dampf= 
schiffen und Segelschiffen mit Flößen unter folgenden Modisicationen Anwendung:
	        
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