Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Versicherung durch Unterpfänver oder Brgen vorstrecken und die Rückbezahlung unter mil- 
den Bedingungen gestatten. Es liegt vollkommen in der Aufgabe der Gemeinden, und ist 
namentlich in größeren Gemeinden, in welchen eine bedeutendere Zahl unbemittelter Hand- 
werker vorhanden ist, nicht selten wirkliches Bedürfniß, daß mittelst der wohlthätigen Ein- 
richtung von Hülfskassen der Verarmung eines beachtenswerthen Theils der Gemeinde-Ange- 
hörigen vorgebeugt wird. Von selbst versteht sich dabei, daß diese Hülfskassen allein den 
Zweck der Unterstützung solcher unbemittelter thätiger Einwohner, welche wegen Mangels an 
Credit Anlehen auf anderem Wege entweder gar nicht oder voch nur mit besondern Opfern 
und Verlusten erlangen können, verfolgen und nicht in Bankgeschäfte ausarten dürfen, welche 
um des Gewinns willen Gelder aufnehmen und um höhere Procente mit vollständiger Sicher- 
heit ausleihen. Der Gebrauch des Credits öffentlicher Körperschaften zu Geldgeschäften ver 
letzten Art liegt ganz außer den Zwecken der Gemeinden und darum auch außer der Be- 
fugniß der Vorsteher derselben, während jene aus uneigennützigen Absichten errichteten und 
mit bescheidenen Summen für ihren Zweck auzzustattenden Hülfskassen, durch welche vder 
Verarmung und dem Untergang fleißiger Familien vorgebeugt wird, ebenso durch die Ver- 
pflichtung der Gemeinden zu Unterstützung ärmerer Mitbürger, als durch das wohlverstan- 
dene eigene Interesse der Gemeinden begründet sind. 
Das Ministerium findet sich deßhalb veranlaßt, unter Anknüpfung an die Bekanntma- 
chung vom 4. November 1824, ver Aufmerksamkeit der Vorsteher namentlich größerer Ge- 
meinden das Institut der Hülfskassen angelegentlich zu empfehlen und ihnen anzurathen, da- 
bei die Hülfe von Armenfreunden zu Ausmittlung der Bevürftigkeit und Würdigkeit der um 
Unterstützung Nachsuchenden, so wie zu Ueberwachung der zweckmäßigen Verwendung und der 
zugesicherten Rückbezahlung der erhaltenen Vorschüsse zu benützen. Der lobenswerthe Vor- 
gang mehrerer Gemeinden berechtigt zu der Hoffnung, daß in weiterem Umfange eine Ein- 
richtung Wurzel fassen wird, welche in humanem Geiste geleitet für Einzelne wie für die 
Gemeinden von hohem Nutzen seyn kann. Die Regierungsbehörden werden sich zur beson- 
deren Angelegenheit machen, den Gemeindevorstebern hiebei berathend an die Hand zu ge- 
ben. zZugleich haben aber dieselben sowohl bei der Prüfung der Statuten, als bei Hand- 
babung der gesetzmäßigen Aufsicht über diese Gemeinde-Anstalten darauf zu sehen, daß die- 
selben ihren gemeinnützigen Charakter nicht verlieren und in Institute ausarten, welche au- 
ßerhalb der Bestimmung der Gemeinden liegen. 
Stuttgart den 11. Juni 1847. Schlaper.
	        
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