Full text : Geschichte der Hohenzollern.

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Die  erste  Sorge  wurde  dem  bedrückten  Landbebauer  gespendet,  der  auch
ohne  Zweifel  mehr,  als  alle  anderen  Unterthanen  von  den  Kriegsereignissen
gelitten  hatte.  Schon  wenige  Tage  nach  dem  Antritte  Stein's,  am  Oten
Oktober  1807,  wurde  das  erste,  aber  unendlich  wichtige

„Edikt,  den  erleichterten  Besitz  und  den  freien  Gebrauch  des

Grundeigenthums,  so  wie  die  persönlichen  Verhältnisse

der  Landbewohner  betreffend,“
der  Oeffentlichkeit  übergeben.  Durch  diese  wichtige  Verordnung  war  nicht  nur
die  Entstehung  eines  Unterthänigkeitsverhältnisses  für  die  Zukunft  durch  Geburt,
Heirath,  Uebernehmung  oder  Vertrag  verboten,  sondern  jedes  Unterthänigkeitsverhältniß
  der  Unterthanen,  so  wie  ihrer  Weiber  und  Kinder,  welche  ihre
Bauer-Güter  erblich  oder  eigenthümlich  oder  erbzinsweise  oder  erbpächtlich
besitzen,  wechselseitig  gelöst.  „Mit  dem  Martini-Tage  1810,  lautet  der  zwölfte
Paragraph,  hört  alle  Gutsunterthänigkeit  in  Unseren  sämmtlichen  Staaten  auf.
Nach  dem  Martini-Tage  1810  giebt  es  nur  freie  Leute,  so  wie  solches  schon
auf  den  Domänen  in  allen  Unseren  Provinzen  der  Fall  ist.  bei  denen  aber,
wie  sich  von  selbst  versteht,  alle  Verbindlichkeiten,  die  ihnen  als  freien  Leuten
vermöge  des  Besitzes  eines  Grundstückes,  oder  vermöge  eines  besonderen  Vertrages
  obliegen,  in  Kraft  bleiben."

Allein  noch  außer  dieser  in  das  Wesen  des  Unterthanenverhältnisses  so
tief  eingreifenden  Bestimmung  finden  sich  andere,  für  den  Fortschritt  der  Entwickelung
  des  Volkes  nicht  minder  bedeutsame.  Der  Güterverkehr  wurde  freigegeben,
  d.  h.  ein  Jeder  war  berechtigt,  adelige,  bürgerliche  oder  bäuerliche
Güter  zu  erwerben.  In  Bezug  auf  religisse  Verhältnisse  hatte  es  bei  den  bestehenden
  Gesetzen  sein  Bewenden;  dagegen  wurden  alle  Fesseln  in  Bezug  auf
das  Recht,  Gewerbe  zu  treiben,  so  weit  fie  der  Stand  bisher  angelegt  hatte,
aufgehoben.  Theilung  der  Grundstücke  und  Erbverpachtung  der  Privatgüter
wurde  erlaubt,  so  wie  Einziehung  und  Zusammenschlagung  der  Bauer-Güter.
Nicht  minder  setzte  die  Verordnung  fest,  daß  durch  Familienschlüsse  Aufhebung
der  Lehen,  Fideicommisse  und  Familienstiftungen  freigegeben  würde.

Einen  Tag  später  erschien  eine  königliche  Verordnung,  daß  von  nun  an
nicht  mehr  Geburt,  sondern  nur  persönliches  Verdienst  bei  der  Anstellung  der
Staatsdiener  entscheiden  sollte.  Beide  Verordnungen  erfuhren,  wie  sich  leicht
denken  läßt,  von  manchen  Seiten,  wo  man  die  Aufhebung  bisheriger  Vorrechte
aus  allgemeinen  politischen  Grundsätzen  oder  persönlichem  Eigennutz  mit  Unwillen
  ansah,  lebhaften  Widerspruch,  doch  war  das  Gebot  des  Augenblickes
zu  mächtig,  als  daß  nicht  die  Murrenden  mit  Leichtigkeit  zum  Stillschweigen
gebracht  werden  konnten.  Es  stellte  sich  zu  klar  das  Bedürfniß  heraus,  wie
alle  Triebfedern,  welche  dem  Staate  neuen  Schwung  geben  durften,  in  Bewegung
  gesetzt  werden  mußten,  wenn  Hoffnung  für  die  Zukunft  erwachsen  sollte.
Es  fehlte  nicht  an  Versuchen,  den  Minister  bei  dem  Könige  zu  verdächtigen,
was  bei  der  großen  Verschiedenheit  des  Wesens  gar  leicht  gelang;  doch  trat  die

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