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Die erste Sorge wurde dem bedrückten Landbebauer gespendet, der auch
ohne Zweifel mehr, als alle anderen Unterthanen von den Kriegsereignissen
gelitten hatte. Schon wenige Tage nach dem Antritte Stein's, am Oten
Oktober 1807, wurde das erste, aber unendlich wichtige
„Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des
Grundeigenthums, so wie die persönlichen Verhältnisse
der Landbewohner betreffend,“
der Oeffentlichkeit übergeben. Durch diese wichtige Verordnung war nicht nur
die Entstehung eines Unterthänigkeitsverhältnisses für die Zukunft durch Geburt,
Heirath, Uebernehmung oder Vertrag verboten, sondern jedes Unterthänigkeitsverhältniß
der Unterthanen, so wie ihrer Weiber und Kinder, welche ihre
Bauer-Güter erblich oder eigenthümlich oder erbzinsweise oder erbpächtlich
besitzen, wechselseitig gelöst. „Mit dem Martini-Tage 1810, lautet der zwölfte
Paragraph, hört alle Gutsunterthänigkeit in Unseren sämmtlichen Staaten auf.
Nach dem Martini-Tage 1810 giebt es nur freie Leute, so wie solches schon
auf den Domänen in allen Unseren Provinzen der Fall ist. bei denen aber,
wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten
vermöge des Besitzes eines Grundstückes, oder vermöge eines besonderen Vertrages
obliegen, in Kraft bleiben."
Allein noch außer dieser in das Wesen des Unterthanenverhältnisses so
tief eingreifenden Bestimmung finden sich andere, für den Fortschritt der Entwickelung
des Volkes nicht minder bedeutsame. Der Güterverkehr wurde freigegeben,
d. h. ein Jeder war berechtigt, adelige, bürgerliche oder bäuerliche
Güter zu erwerben. In Bezug auf religisse Verhältnisse hatte es bei den bestehenden
Gesetzen sein Bewenden; dagegen wurden alle Fesseln in Bezug auf
das Recht, Gewerbe zu treiben, so weit fie der Stand bisher angelegt hatte,
aufgehoben. Theilung der Grundstücke und Erbverpachtung der Privatgüter
wurde erlaubt, so wie Einziehung und Zusammenschlagung der Bauer-Güter.
Nicht minder setzte die Verordnung fest, daß durch Familienschlüsse Aufhebung
der Lehen, Fideicommisse und Familienstiftungen freigegeben würde.
Einen Tag später erschien eine königliche Verordnung, daß von nun an
nicht mehr Geburt, sondern nur persönliches Verdienst bei der Anstellung der
Staatsdiener entscheiden sollte. Beide Verordnungen erfuhren, wie sich leicht
denken läßt, von manchen Seiten, wo man die Aufhebung bisheriger Vorrechte
aus allgemeinen politischen Grundsätzen oder persönlichem Eigennutz mit Unwillen
ansah, lebhaften Widerspruch, doch war das Gebot des Augenblickes
zu mächtig, als daß nicht die Murrenden mit Leichtigkeit zum Stillschweigen
gebracht werden konnten. Es stellte sich zu klar das Bedürfniß heraus, wie
alle Triebfedern, welche dem Staate neuen Schwung geben durften, in Bewegung
gesetzt werden mußten, wenn Hoffnung für die Zukunft erwachsen sollte.
Es fehlte nicht an Versuchen, den Minister bei dem Könige zu verdächtigen,
was bei der großen Verschiedenheit des Wesens gar leicht gelang; doch trat die
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