Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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NX4. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Samstag den 23. Januar 1847. 
— 
nm halt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend vie Uebereinkunft zwischen vem deutschen Joll= und Handels- 
Vereine einerseits und Belgien anvererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels. (Mit Beilage A. u. N.) 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Zoll= und Handels-Vereine einerseits und Belgien 
andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem die zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereins und dem 
Königreiche Belgien wegen Unterdrückung des Schleichhandels geschlossene Uebereinkunft die 
Genehmigung sämmtlicher betheiligten Regierungen erhalten hat, und die Ratifteations- 
Urkunden hierüber gegenseitig ausgewechselt worden sind; so verordnen Wir hiemit, daß 
der Inhalt derselben zu allgemeiner Kenntniß und Nachachtung gebracht werde. 
Stuttgart den 16. Januar 1847. 
Wilhelm. 
Der Minister, der auswärtigen Angelegenheiten: 
Beroldingen. Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Goes.
	        
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