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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Straf-Anstalten-Collegium.
Verfügung, betreffend die Einlieferung der zu einer Zuchthausstrafe Verurtheilten in das
Zuchthaus zu Gotteszell.
Da die Einlieferung der — zu einer Zuchthausstrafe verurtheilten Personen in das
Zuchtbaus zu Gotteszell gewöhnlich durch das — an dem Sitze des Gerichtshofes befindliche
Bezirksgericht geschiebt (Strafproceßordnung Art. 435), diesem aber in vielen Fällen die —
zu vorschriftmäßiger Ausfertigung der Einlieferungsscheine (Verfügung vom 18. Februar
1826, Reg. Blatt S. 194 — und vom 22. Februar 1840, Reg. Blatt S. 102) erforderlichen
Notizen nicht vollständig bekannt sind; so wird hiermit verfügt, daß die Untersuchungsgerichte
bei Einlieferung eines Angeschuldigten in die Gefängnisse des Gerichtssitzes Behufs des
Schlußverfahrens in schweren Straffällen (Strafproreßordnung Art. 274) dem Oberamts-
Gerichte am Sitze des Gerichtshofes alle diejenigen Notizen und Urkunden vorsorglich mitzu-
theilen haben, welche demselben im Falle der Verurtheilung des Angeschuldigten zu dessen
alsbaldiger verschriftmäßiger Ablieferung in das Zuchthaus erforderlich sind.
Stuttgart den 2. Juni 1847. "“ Steck.
B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Erlöschung des dem Johann Baptist Keller, Guillocheur
in Gmund verliehenen Patents auf eine Vorrichtung zum Aufsetzen der Zündhütchen auf
die Pistons der Percussions-Feuerwaffen.
Nachdem der Guillocheur Johann Baptist Keller in Gmünd auf das ihm unter dem
I7. Juli 1845 verliehene Erfindungs-Patent auf die von ihm vorgelegte Vorrichtung zum
Aufsetzen der Zündhütchen auf die Pistons der Percussions-Feuerwaffen Verzicht geleistet pat;
so wird dieß hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 19. Juni 1847. Schlayer.