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Leopold-Ordens und des Königlich Großherzoglich Luxemburgischen Ordens der
Eichen-Krone; —
Seine Majestät der König der Belgier den Herrn Eugen Morel, Direktor der Ver-
waltung für die direkten Steuern, das Kataster, die Zölle und Accisen im Finanz-
Ministerium zu Brüssel, Ritter Allerhöchst Ihres Ordens und Ritter des König-
lich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse, und
den Herrn Johann Hilarius Quoilin, Inspekteur en chel der Verwaltung für die
direkten Steuern, das Kataster, die Zölle und Aceisen, Ritter Allerhöchst Ihrcs
Ordens und Nitter des Königlich Preußischen rothen Adler-Orvens vierter Klasse,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden und demnächst
sich mitgetheilt haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind.
« Artikel 1.
Die contrahirenden Regicrungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung und
Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer Verfassung und Gesetzgebung
entsprechenden Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht allein auf die fremden unverzollten Waaren,
welche direkt oder, nach erfolgter Lagerung, durch das Gebiet eines der contrahirenden Theile
transitiren, sondern auch auf die in freiem Verkehr befindlichen Waaren, für welche, bei
ihrem Uebergange aus dem Gebiete des einen der contrahirenden Theile in das Gebiet ves
auderen, eine Einfuhr-Abgabe zu entrichten, oder deren Einfuhr in den anderen Staat ver-
boten ist.
Artikel 3.
Waaren-Niederlagen oder sonstige Anstalten, welche den Verdacht begründen, daß sie
zum Zwecke haben, Waaren einzuschwärzen, die in dem Gebiete des anderen contrahirenden
.Thbeils verboten oder beim Eingange in denselben mit einer Abgabe belegt sind, sollen in den
Grenzbezirken der contrahirenden Theile nicht gedulret werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an
solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und, in diesem Falle, unter Verschluß
und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche
Verschluß nicht anwendbar seyn, so sollen statt vesselben anderweite möglichst sichernde Kontrole-
Maßregeln angeordnet werden.