Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenz- 
bezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem Verbrauche im cigenen Lande 
bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. 4 
Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das be- 
zeichnete Bedürfniß und zum Zwecke des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen derglei- 
chen Niederlagen, insoweit als es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des 
Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. 
Artikel 4. 
Beide contrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern contrahirenden 
Tbeile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt 
haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete überwachen zu lassen. 
Demzufolge sollen Unterthanen des andern contrahirenden Theils, wenn sie Waaren 
ohne gesetzlichen Ausweis transportiren, beim Betreffen durch die Zoll= und Steuerbeamten 
angehalten und die Gesetze des Landes, wo sie betroffen worden sind, gegen ste in Anwen- 
dung gebracht werden. Wird der gesetzliche Ausweis in gültiger Form geführt, so sollen 
sie durch die Beamten so lange begleitet werden, bis die angemeldete Ausfuhr der Waaren, 
unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Uebereinkunft, geschehen ist. 
Wenn des Schleichhandels verdächtige Unterthanen des andern contrahirenden Theils 
zwar keine Waaren bei sich führen, aber mit regelmäßigen Pässen nicht versehen sind, so 
sollen sie vor die zuständige Ortsobrigkeit gebracht und von derselben den Landesgesetzen 
gemäß an die Grenze zurückgeschafft werden. 
Artikel 5. 
Sämmtliche Waaren-Transporte, auch diejenigen des freien Verkehrs, welche aus dem 
Gebiete des cinen der contrahirenden Theile in dassenige des andern übergehen, müssen mit 
der für die Cirkulation im Grenzbezirk gesetzlich erforderlichen Bezettclung versehen seyn, 
worin die Richtung des Transports auf das gegenüberliegende Zollamt des andern Staats 
und die Dauer des Transports bis zur Landesgrenze, welche die nach der bestebenden Ge- 
setzgebung erlaubte Transportzeit nicht überschreiten darf, anzugeben ist. 
Artikel 6. 
Der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waaren, für welche eine Zoll= oder 
Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung gewährt wird, über die Grenze des Zollvereins
	        
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