Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

294 
Hieran haben beizutragen: 
11 das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich: 
a) das Grundeigenthnnn 4144343,184 fl. — 
b) die Gesälll 73,483 fl. — 
—:. 1,416,667 fl. — 
die Gebäude .... ...... 333,333 fl. — 
die Gewere 250,000 fl. — 
— . 2,000,000 fl. — 
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, worüber die 
Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und welchen gemäß auch der 
Lokalsteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
#) das Grund-Kataster nach dem Reinertrage auf 16,034,309 fl. 29 kr. 
und 
das Gefaͤll-Kataster auauf.. .. .... 877,204 fl. — 
—i. 16,911,513 fl. 29 kr. 
demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Reiner- 
— 8 fl. 22 kr. 3 phlr. 
b) das in Folge der Verfügung des K. Finanz-Mini- 
steriums vom 10. Januar 1842 (Reg. Blatt S. 22) 
nach dem Stande vom 1. Juli 1840 ergänzte Ge- 
bäude-Kataster nach dem Kapitalwerthe auf. 183,803,894 fl. — 
und 
die Staatssteuer je auf 100 fl. Kapitalwerth zu — 10 kr. 5 bl. 
e) die Kataster-Ansätze für die Gewerbesteuer betragen 400,920 fl. 40 kr. 
Zur Umlage der Summe von 250,000 fl. kommen 
daher auf 100 fl. Kataster-Ansas 62 fl. 21 kr. 1 # hlr. 
Nachdem hienach die Jahressteuer von 1813 unter die Oberamtsbezirke auf die aus 
der Beilage erstchtliche Weise vertheilt worden ist, so werden nun die K. Oberämter ange- 
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte und Gutsberrschaften 
unter Zugrundlegung des Landes-Katasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.