Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen je abge- 
sondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen werde. 
Insbesondere aber siebt man sich bei ver aus Anlaß der vorgenommenen periodischen 
Ergänzungen des Gebäude= und Gewerbe-Katasters gemachten Wahrnehmung, daß die ört- 
lichen Steuerrollen nicht überall geordnet geführt, auch die Geschäfte des örtlichen Steuer- 
satzes häufig nicht zeitig besorgt werden, so daß dieser häufig erst im Herbst vorgenommen, 
in einzelnen Fällen selbst bis in die letzten Monate des Jahres verschoben wird, veranlaßt, 
den K. Oberämtern die Ueberwachung der instruktionsgemäßen Fortführung der Gebäude- 
und Gewerbesteuer-Rollen, so wie der rechtzeitigen Vornahme des Steuersatzes, erforderlichen 
Falls im Einvernehmen mit den K. Bezirksgerichten Hinsichtlich der dabei den Gerichts= und 
Amtsnotaren obliegenden Verrichtungen, wiederholt nachdrücklich zu empfehlen. 
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Uebereinstimmung 
mit den Kanzlei-Exemplaren, so wie hinsichtlich der Benützungsart des Steuer-Katasters zu 
der Umlage der Corporations-Anlagen wird auf die Verordnungen vom 18. Juli 1829 und 
30. Juni 1830 verwiesen. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte und für die Bestreitung 
der Staatsbedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß die Steuer- 
gelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unteraustheilung, wo- 
durch dem Steuerpflichtigen seine Schuldigkeit mit dem Beginnen des Etatsjahres bekannt 
wird, sowie ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der skonomischen Verhältnisse ver 
Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberämter, unter Beobachtung der 
wegen des Steuer-Einzugs schon früher, insbesondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen 
Verfägungen sich angelegen seyn lassen, daß vie für die Unteraustheilung der Steuern er- 
forderlichen Arbeiten sogleich beginnen und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern 
pünktlich erfolgen. « 
Stuttgart den 3. Juli 1847. Süskind. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 10. Juli 1847. 
Gärttner.
	        
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