Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

wird Seitens der Belgischen Verwaltung nur über die in der Anlage A. aufgeführten Joll- 
ämter und auf den darin verzeichneten Zollstraßen gestattet werden. 
Auf gleiche Weise wird der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waaren, für 
welche eine Zoll= oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung gewährt wird, über die 
Grenze Belgiens, Seitens des Zollvereins, nur über die in der Anlage B. aufgeführten 
Jollämter und auf den darin verzeichneten Zollstraßen gestattet werden. 
Der Weitertransport vdieser Waaren von den Ausgangsämtern ab bis zur Grenze in 
der Richtung nach den gegenüberliegenden Eingangsämtern soll gegenseitig nur auf den dazu 
erlaubten Straßen, welche in die Zollstraßen der Eingangsämter ausmünden, stattfinden. 
Die Transporte ver in den beiden ersten Absätzen dieses Artikels gedachten Waaren 
sollen vurch einen oder mehrere Beamte des letzten Ausgangsamtes des Staates, aus wel- 
chem sie ausgehen, bis zum ersten Zollamte im andern Staate begleitet werden. Die zu 
diesen Waaren gehörenden Bezettelungen werden dem begleitenden Beamten mitgegeben, 
welcher ste, mit dem Visa des jenseitigen Eingangsamtes versehen, sogleich dem Ausgangs- 
Zollamte zurückzubringen hat. 
Diese Transporte dürfen, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, zwischen dem letzten 
Ausgangsamte und dem fremden Gebiete nicht anhalten; vielmehr muß der Ausgang ohne 
Verzug geschehen, und es ist die Rückführung ver Waaren nur dann zulässig, wenn wegen 
unzureichender Abfertigungs-Befugniß des gegenüberliegenden Eingangs-Zollamtes der Ein- 
tritt in den andern Staat nicht stattfinden kann. In diesem Falle soll der gevachte Umstand 
vom Eingangs-Zollamte auf den bei dem Transporte befindlichen Bezettelungen selbst ange- 
merkt und der Transport unmittelbar unter Begleitung der mitkommenden Beamten des 
einen Staates und eines oder mehrerer Beamten des andern Staates — von Seite der 
letzteren blos bis zur Landesgrenze — unverweilt zurückgeführt werden. 
Artikel 7. 
Die Zollverwaltungen der beiderseits angrenzenden Staaten werden sich eine Uebersicht 
der Hebe= und Abfertigungs-Befugnisse, welche den einander gegenüberliegenden Ein= und 
Ausgangsämtern eingeräumt sind, mittheilen. Sollte eine Deklaration zum Ausgange für 
eine Waarenmenge oder Gattung abgegeben werden, welche die Befugniß des gegenüber- 
liegenden Eingangsamtes übersteigt, so wird das Ausgangsamt hierauf den Deklaranten 
aufmerksam machen, und wenn derselbe dennoch auf der begehrten Abfertigung bestehen 
möchte, davon dem Eingangsamte unverzüglich Nachricht geben.
	        
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