wird Seitens der Belgischen Verwaltung nur über die in der Anlage A. aufgeführten Joll-
ämter und auf den darin verzeichneten Zollstraßen gestattet werden.
Auf gleiche Weise wird der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waaren, für
welche eine Zoll= oder Steuer-Abschreibung oder Rückvergütung gewährt wird, über die
Grenze Belgiens, Seitens des Zollvereins, nur über die in der Anlage B. aufgeführten
Jollämter und auf den darin verzeichneten Zollstraßen gestattet werden.
Der Weitertransport vdieser Waaren von den Ausgangsämtern ab bis zur Grenze in
der Richtung nach den gegenüberliegenden Eingangsämtern soll gegenseitig nur auf den dazu
erlaubten Straßen, welche in die Zollstraßen der Eingangsämter ausmünden, stattfinden.
Die Transporte ver in den beiden ersten Absätzen dieses Artikels gedachten Waaren
sollen vurch einen oder mehrere Beamte des letzten Ausgangsamtes des Staates, aus wel-
chem sie ausgehen, bis zum ersten Zollamte im andern Staate begleitet werden. Die zu
diesen Waaren gehörenden Bezettelungen werden dem begleitenden Beamten mitgegeben,
welcher ste, mit dem Visa des jenseitigen Eingangsamtes versehen, sogleich dem Ausgangs-
Zollamte zurückzubringen hat.
Diese Transporte dürfen, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, zwischen dem letzten
Ausgangsamte und dem fremden Gebiete nicht anhalten; vielmehr muß der Ausgang ohne
Verzug geschehen, und es ist die Rückführung ver Waaren nur dann zulässig, wenn wegen
unzureichender Abfertigungs-Befugniß des gegenüberliegenden Eingangs-Zollamtes der Ein-
tritt in den andern Staat nicht stattfinden kann. In diesem Falle soll der gevachte Umstand
vom Eingangs-Zollamte auf den bei dem Transporte befindlichen Bezettelungen selbst ange-
merkt und der Transport unmittelbar unter Begleitung der mitkommenden Beamten des
einen Staates und eines oder mehrerer Beamten des andern Staates — von Seite der
letzteren blos bis zur Landesgrenze — unverweilt zurückgeführt werden.
Artikel 7.
Die Zollverwaltungen der beiderseits angrenzenden Staaten werden sich eine Uebersicht
der Hebe= und Abfertigungs-Befugnisse, welche den einander gegenüberliegenden Ein= und
Ausgangsämtern eingeräumt sind, mittheilen. Sollte eine Deklaration zum Ausgange für
eine Waarenmenge oder Gattung abgegeben werden, welche die Befugniß des gegenüber-
liegenden Eingangsamtes übersteigt, so wird das Ausgangsamt hierauf den Deklaranten
aufmerksam machen, und wenn derselbe dennoch auf der begehrten Abfertigung bestehen
möchte, davon dem Eingangsamte unverzüglich Nachricht geben.