Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Artikel 8. 
Die Errichtung oder Beibehaltung der im Artikel 3 gedachten Waaren-Niederlagen 
und Vorräthe gegen das Verbot der Zollbehörde, so wie die Verletzung der angeordncten 
Kontrole-Maßregeln, ferner der Transpert der zum Ausgange aus dem einen Gebiete in 
das andere bestimmten Waaren, ohne die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Bezettelungen, 
oder ohne Einhaltung der darin zum Transport bestimmten Straßen und Zeitfristen, sollen 
nach der in dem Staate, wo die Contravention geschieht, bestehenden Gesetzgebung geahndet 
werden. · 
Wenn die Ausfuhr der im Artikel 6, Absatz 4, gedachten Waaren, abgesehen vom Ein- 
tritte einer höheren Gewalt, unerachtet der von Seiten der begleitenden Beamten ergehenden 
Aufforderung, verzögert wird, so muß deren vorläusige Beschlagnahme erklärt werden, und 
es kann ihre spätere Ausfuhr nur mit Genehmigung der dem Ausgangsamte vorgesetzten 
Behörde erfolgen.“ 
Artikel 9. « 
Die Zoll- und Steuer-, so wie die sonst zuständigen Behörden und Beamten in den 
beiderseitigen Staaten werden sich wechselseitig und unter allen Umständen den verlangten 
Beistand zur Vollziehung derjenigen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Verhütung, 
Entdeckung und Bestrafung von Zollcontraventionen dienlich sind, die gegen einen dieser 
Staaten versucht oder begangen werden. 
Unter Zollrontraventionen werden nicht nur die Umgehungen der in den trontrahirenden 
Staaten bestehenden Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben verstanden, sondern 
auch die Uebertretungen der erlassenen Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verbote, und die verbotene 
Einbringung solcher Gegenstänve, deren ausschließlichen Debit rie Regierungen sich vorbehal- 
ten haben, wie z. B. von Salz und Spielkarten in Preußen. Hiebes versteht es sich von 
selbst, daß die Verbote der letztgedachten Gegenstände ohne Wirkung bleiben, wenn und so 
weit die Regierung des betbeiligten Staates die Einbringung der gevachten Gegenstände 
unter gewissen Bedingungen gestattet. 
Artikel 10. 
Die im vorstehenden Artikel genannten Behörden und Beamten haben, auch ohne 
besondere Aufforderung, die Verbindlichkeit, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, welche zur 
Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen einen der contrahirenden Staaten versuch- 
ten oder ausgeführten Zollcontraventionen dienen können und sich gegenseitig von demjenigen 
in Kenntniß zu setzen, was sie in der gedachten Beziehung in Erfahrung bringen.
	        
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