Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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1) der Aufzunehmende darf das vreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben und der 
ordentlichen Aushebung nicht mehr unterworfen seyn:; 
2) er muß körperlich gesund seyn und die jenem Alter angemessene Kxäfte besigen; 
3) mit den nöthigen Schulkenntnissen ausgerüstet seyn, in welcher Beziehung vor dem 
Beginn des Unterrichts eine Vorprüfung stattfindet, vie sich über die Elementarfächer 
des Lesens, Rechtschreibens und einer verständlichen schriftlichen Darstellung, so wie 
der Arithmetik ausdehnen wird und von deren erfolgreicher Erstehung die definitive 
Aufnahme abhängig ist. 
4) In Beziehung auf seinen Lebenswandel hat der Aufnapmesuchende gute Zeugnisse 
beizubringen; 
5) soll derselbe ein passendes Gewerbe erlernt haben, und gehörig verstehen; 
6) das erforderliche Vermögen over zureichende Unterstützung, um die Kosten eines 
zweijährigen Aufenthalts in der Anstalt bestreiten zu können, nachweisen. 
Solche, welche im Militärverbande stehen, können nur mit Erlaubniß ihres Regiments- 
Commando's aufgenommen werden. 
Bei Vergebung der in ver Anstalt vorhandenen 12 Schlafstellen wird auf die älteren, im 
zweiten Jahr ves Lehrkurses stehenden Schüler vorzugsweise Rücksicht genommen; der Unterricht 
ist frei; der Aufwand für Wohnung, Kost und Bücher mag jährlich 150 bis 200 fl. betragen. 
Außerdem werden auch künftig junge Männer als Hospitanten zur Theilnahme am Un- 
terricht in einzelnen für sie geeigneten Fächern, z. B. im Hufbeschlag, Viehzucht, Exterieur 
auf längere oder kürzere Zeit zugelassen. 
Damit die eingehenden Gesuche der höhern Cntscheidung rechtzeitig unterlegt, und dem- 
gemäß die zur Aufnahme bestimmten Individuen einberufen werden können, werden die K. 
Oberämter ersucht, die bei ihnen einkommenden Gesuche spätestens bis Ende des Monats 
September an die Behörde für die K. Thierarzneischule einzusenden. 
Stuttgart den 29. Juli 1847. Haußmann. 
) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium. 
a) Bekanntmachung in Betreff der Aufnahme von Zöglingen in die Offiziers-Bildungs-Anstalt. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich in diesem Jahre um Aufnahme in die Offziers- 
Bilpungs-Anstalt bewerben wollen, haben sich unter der Voraussetzung, daß sie den in der
	        
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