Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

31 
Artikel 11. 
Die vorgedachten Behörden und Beamten sollen insbesondere berechtigt seyn, bei Ver- 
solgung von Schleichhändlern oder von Spuren begangener Zollumgehungen, sich auf das 
angrenzende Gebiet des andern contrahirenden Theils zu begeben, um die vortigen Behörden 
und Beamten davon in Kenntniß zu setzen, wonach die letzteren sofort alle erforderlichen 
gesetzlichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung und Bestrafung der versuchten 
oder begangenen Zollumgehungen führen können. 
Auch haben sie sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist Mittheilung über die zu ihrer 
Kenntniß kommenven schleichhändlerischen Versuche und Unterschleife, welche gegen den andern 
contrabirenden Theil gerichtet sind, zu machen; es soll zu viesem Zwecke bei jeder einander 
gegenüberliegenden Aufsichtsstation ein Register geführt werden, in welches diese Mittbeilun- 
gen ein zutragen sind. 
Betreffen die Anzeigen das Bestehen von Waaren-Niederlagen zum Zwecke des Schleich- 
bandels, so sollen schleunige Nachforschungen angestellt und die Resultate derselben, so wie 
die angeordneten Maßregeln sofort den Behörden oder Beamten des betheiligten Staates 
mitgetheilt werden. 
Artikel 12. 
Der im Artikel 9 erwähnte Beistand der Behörden beider Theile zur Entdeckung oder 
Unterdrückung der Zollcontraventionen begreift namentlich das Sammeln aller Beweismittel 
bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung zu dem Zwecke in sich, um deren 
Verfolgung durch die Gerichtsbehörde des Landes, in welchem sie begangen worden ist, zu 
erleichtern. In Folge dieses Grundsatzes können die Zoll= und Steuer-Beamten des einen 
Theils vurch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des 
andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten 
Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
Artikel 13. 
Die Grenzzollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus 
den Zollregistern mittheilen, welche rie Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgefertigten 
fremden unverzollten und solcher Waaren enthalten, für welche bei der Ausfuhr eine Zoll- 
oder Steuer-Abschreibung over sonstige Rückvergütung gewährt ist. 
In Beziehung auf die aus dem Gebiete des einen in dasjenige des andern ver beiden 
contrahirenden Theile übergebenden Gegenstände des freien Verkehrs soll den Zollbehörden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.