Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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W 42. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—-.-. 
Donnerstag den 26. August 1847. 
In halt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung in Betreff des Getreidehandels. — Bewilligung zur Annahme fremder 
Orden. — Dienft-Nachrichten. 
Dienst-Erledigung. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung 
in Betreff des Getreidehandels. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da mit dem Eintritt einer gesegneten Ernte die Gründe hinweggefallen sind, vurch 
welche Wir Uns zu Beschränkung der Freiheit des Verkehrs mit den Lebensmitteln be- 
wogen gefunden haben, so wollen Wir die Bestimmungen Unserer Verordnungen in Be- 
treff des Getreidehandels vom 9. und 29. Mai v. J. (Reg. Blatt S. 178—181 und S. 205 
bis 207) ibhrem ganzen Inhalte nach außer Wirkung gesetzt haben, wornach in Ansehung 
des Kaufs und Verkaufs von Lebensmitteln die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wieder 
eintreten, welche vor Erlassung jener Verordnungen Geltung hatten. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen Unserer Verordnung vom 15. Oktober 1845, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kartoffeln über die Zoll-Vereinsgrenze (Reg.Blatt 
S. 405 u. ff.) noch bis auf Weiteres in Kraft.
	        
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