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und Beamten gegenseitig die Befugniß zustehen, bei der gegenüberliegenden Abfertigungsstelle
von den daselbst geführten Registern über die ertheilte Transport= und Ausgangs-Bezettelung
Einsicht zu nehmen.
Artikel 14.
Da die bestehenden Verordnungen über die Waaren-Ein= Aus= und Durchfuhr auf den
Eisenbahnen alle erforderliche Sicherheit gegen Zollumgebungen darbieten, so ist man über-
eingekommen, daß die Bestimmungen der obigen Artikel 5, 6 (Absatz 4) und 13 (Absatz 1)
auf die mittelst der rheinisch-belgischen Eisenbahn erfolgenden Waaren-Ein-, Aus= und Durch-
fubren keine Anwendung finden sollen.
Indem biedurch zwar den ferner etwa zu erlassenden Anordnungen der beiderseitigen
Regierungen über den Transport auf den Eisenbahnen kein Eintrag gescheben soll, versteht
es sich, daß auch bei diesen weiteren Anordnungen die Grundsätze, auf welchen die gegen-
wärtige Convention beruht, leitend bleiben werden.
Artikel 15.
Um die Wirksamkeit der vorstehend verabredeten Maßregeln noch mehr zu sichern, sollen
die obern Jollbeamten in den gegenseitig angrenzenden Verwaltungs-Bezirken angewiesen
werden, ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und von Zeit zu Zeit persönlich
zusammenzutreten, um sich ihre Wahrnehmungen und Nachrichten über schleichhändlerische
Bewegungen mitzutheilen und sich über die dagegen zu ergreifenden Maßregeln zu besprechen.
4 , Artikel 16.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen derselben sollen
zu Cöln binnen acht Wochen oder wo möglich früher ausgewechselt werden.
Die Dauer dieser Uebereinkunft richtet sich nach der im Artikel 30 des Handels= und
Schifffahrts-Vertrags vom 1. September 1844 festgesetzten Frist; sie wird daher bis zum
1. Januar Eintausend Achthundert Ein und fünfzig, und so auch fortgesetzt von einem Jahre
zum andern in Kraft und Wirksamkeit bleiben, im Falle, daß sechs Monate vor Ablauf der
oben erwähnten Frist wedver von Seite des einen noch des andern der hohen contrahirenden
Theile eine Kündiguug des vorgedachten Vertrags erfolgt seyn sollte.
Zur Urkunde dessen baben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Ueber-
einkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen und doppelt ausgefertigt zu Brüssel am 26. Juni 1846.
(unterz.) Helmentag. Morel. Quoilin.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Gedruct bei G, Hasselbrink.