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berzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der
den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich: des
Großberzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg
und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Ruvolstadt
und Schwarzburg-Sonvershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein
und Ebersdorf — des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und
der freien Stadt Frankfurt,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans Carl Albrecht Grafen von
Königsmark, r#c.
und andererseits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luremburg,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Staatskanzler für das Großberzogthum
Luremburg Friedrich Georg Prosper Freiherrn von Blochausen 2c.
welche nach vorausgegangener Unterhandlung über nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der
Genehmigung, übereingekommen sind.
Artikel 1.
Der wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großberzoges
von Luremburg, mit dem Großberzogthume Luremburg zu dem Zollsysteme Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereines am 8. Februar 1842 abgeschlossene Vertrag soll bis
zum letzten December 1853, jedoch mit nachfolgenden Abänderungen verlängert werden.
Artikel 2.
In Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit welchen die Einführung eines neuen
Münz-, Maaß= und Gewichts-Systems verbunden ist, erklären die Staaten des Zollvereines
sich damit einverstanden, daß der im Art. 11 des Vertrages vom 8. Februar 1842 getroffenen
Verabredung ungeachtet, das im Großherzog Luremberg eingeführte Decimal= (Maaß= und
Gewichts.) System, so wie der französische Münzfuß für die Dauer des gegenwärtigen Ver-
trages beibehalten werden.
Artikel 3.
So weit, nach den während der Dauer des Vertrages vom 8. Februar 1842 ge-
machten Erfabrungen über die in Gemäßheit des Art. 16 dieses Vertrages wegen Einrich-
tung der Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg durch besondere Uebereinkunft ge-
trossenen Verabredungen, eine Abänderung der letzteren aus, örtlichen oder sonstigen Rück-