Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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berzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der 
den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich: des 
Großberzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg 
und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Ruvolstadt 
und Schwarzburg-Sonvershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein 
und Ebersdorf — des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und 
der freien Stadt Frankfurt, 
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans Carl Albrecht Grafen von 
Königsmark, r#c. 
und andererseits 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luremburg, 
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Staatskanzler für das Großberzogthum 
Luremburg Friedrich Georg Prosper Freiherrn von Blochausen 2c. 
welche nach vorausgegangener Unterhandlung über nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der 
Genehmigung, übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Der wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großberzoges 
von Luremburg, mit dem Großberzogthume Luremburg zu dem Zollsysteme Preußens und 
der übrigen Staaten des Zollvereines am 8. Februar 1842 abgeschlossene Vertrag soll bis 
zum letzten December 1853, jedoch mit nachfolgenden Abänderungen verlängert werden. 
Artikel 2. 
In Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit welchen die Einführung eines neuen 
Münz-, Maaß= und Gewichts-Systems verbunden ist, erklären die Staaten des Zollvereines 
sich damit einverstanden, daß der im Art. 11 des Vertrages vom 8. Februar 1842 getroffenen 
Verabredung ungeachtet, das im Großherzog Luremberg eingeführte Decimal= (Maaß= und 
Gewichts.) System, so wie der französische Münzfuß für die Dauer des gegenwärtigen Ver- 
trages beibehalten werden. 
Artikel 3. 
So weit, nach den während der Dauer des Vertrages vom 8. Februar 1842 ge- 
machten Erfabrungen über die in Gemäßheit des Art. 16 dieses Vertrages wegen Einrich- 
tung der Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg durch besondere Uebereinkunft ge- 
trossenen Verabredungen, eine Abänderung der letzteren aus, örtlichen oder sonstigen Rück-
	        
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