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B) K. Hof-Domainenkammer.
Verfügung, betreffend die un hofkammerliche Gemeinden abgereichten Getreide-Unterstützungen.
Seeine Königliche Majestütt habru durch höchstes Dekret vom 9. Oktober gnävigst
zu verfügen geruht, daß für dasjenige Getreide, womit im verflossenen Frühjahre die hof-
kammerlichen Gemeinden für ihre hülfsbedürftigen Einwohner, nach Höchsten Befehlen,
von den Kästen der Hof-Cameral-Aemter unterstützt worden sind, folgende ermäßigte Preise
angesetzt werden:
für einen nen Scheffel Kernen 12 fl. 48 ke.
Waizen 12 fl. 48 kr.
Roggen 40 fl. 16 kr.
Gerste 9 fl. 36 kr.
Linsengerste 8 fl. 24 kr.
Wickenhaber 5 fl. 30 kr.
Dinkel 5 fl. 36 kr.
Einkorn a#l. —
Haber 4fl. 32 kr.
Da sich die Schuldigkeit der Gemeinden nach den von den Hof-Cameralämtern vorläufig
in Berechnung genommenen wahren Verkaufspreisen, wie sie zur Zeit der Fruchtabgaben
standen, auf die Summe von 84,240 fl 26 kr., nach den ebengenannten Gnadenpreisen aber
auf die Summe von 39,567 fl. 8 kr. belauft; so entsteht ein Ausfall von 44,673 fl. 18 kr.
zu dessen abgängiger Verrechnung die Hof-Cameral-Aemter ebenso, wie zum Einzuge ver her-
abgesetzten Schuldigkeit auf die bereits bestimmten Termine, andurch angewiesen werden.
Stuttgart den 13.Oktober 1847. Ergenzinger.
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II. Verfügungen der Departements.
Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Bezahlung der vom Staate an die Gemeinden abgegebenen
Sustentations= und Saatfrüchte.
Seine Königliche Majestät baben, auf den Höchstdenselben von den Mini-
sterien des Innern und der Finanzen erstatteten unterthänigsten Vortrag über die im Etats-
jahr 1849 und bis 15. August 1847 vom Staate an die Gemeinden zur Unterstützung ihrer